
Kontakt:
Frau Reimann-Bender
Tel.: +49(0)221-147-3354
Herr Menzel
Tel.: +49(0)221-147-3284
Weitere Informationen:
Der Weg zur Stiftung - Ein Leitfaden durch das Gründungsverfahren (.pdf 607 KByte)
Muster eines Stiftungsgeschäfts (.doc 25 KByte)
Muster eines Stiftungsgeschäfts von Todes wegen (.doc 27 KByte)
Muster einer Stiftungssatzung mit Vorstand und Kuratorium (.doc 53 KByte)
Muster einer Stiftungssatzung mit einem Vorstand als einziges Organ (.doc 63 KByte)
Muster eines Stiftungsgeschäfts zur Errichtung einer Bürgerstiftung (.doc 29 KByte)
Muster einer Verpflichtungserklärung (.doc 71 KByte)
Muster einer Stiftungssatzung einer Bürgerstiftung (.doc 27 KByte)
Muster einer Jahresrechnung (.doc 31 KByte)
Aktuelles aus der Praxis der Stiftungsbehörde (.pdf 237 KByte)
Anerkennung privatrechtlicher Stiftungen
Sie wollen eine rechtlich selbstständige Stiftung mit Sitz im Regierungsbezirk Köln gründen? Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21(Stiftungsaufsicht) ist zuständig und berät Sie gerne.
Ein Betrag von mindestens 50.000 EURO, die zur Gründung benötigt werden, ist vorhanden. Jetzt entscheiden Sie über die Gestaltung der Stiftung; über Zwecke, Organe und deren Besetzung. Sie gestalten das Stiftungsgeschäft und die Satzung mit Hilfe der Broschüre „Der Weg zur Stiftung“ oder eines Beratungsgespräches bei mir (telefonisch oder persönlich), holen die Annahmeerklärungen der designierten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein. Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei mir beginnt das Anerkennungsverfahren. Sind die Unterlagen geprüft und komplett, wird die Oberfinanzdirektion Rheinland beteiligt. Sind auch die dortigen Anforderungen erfüllt, kann die Anerkennung in Form einer Urkunde erfolgen.
Verfahrensablauf
- Beratungsgespräch und Antragstellung
- Eingang des Antrages
- Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
- Beteiligung anderer Stellen
- Bearbeitung des Antrages
- Bescheidung durch Bezirksregierung
Notwendige Unterlagen
- Stiftungsgeschäft
- Stiftungssatzung
- Kapitalnachweis (mindestens 50.000 EURO)
- Annahmeerklärung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
Rechtliche Grundlagen
- BGB § 80 Abs. 1 und 2
- Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) § 2
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) Tarifstelle: 25.2 (bei nicht gemeinnützigen Stiftungen)
Verfahrensdauer
Nach Vollständigkeit aller Unterlagen in der Regel maximal 3 Monate; in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate.
Gebühren
Gemeinnützige Stiftung: Es wird keine Gebühr erhoben
Nicht gemeinnützige Stiftungen: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) Tarifstelle: 25.2
Letzte Änderung(en): 09.12.2011 13:15 Uhr | Erstellt am: 16.12.2009 15:34 Uhr