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Leiterin der Geschäftsstelle des Regionalrates:

Frau Haase-Hörsch
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Tel.: +49(0)221-147-2905

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Regionalrat des Regierungsbezirks Köln

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln ist zuständig für die Regionalplanung und Aufgaben der regionalen Infrastrukturpolitik auf Regierungsbezirksebene.

Struktur

Im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln sitzen 41 stimmberechtigte Mitglieder und 23 beratende Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates ist abhängig von der Einwohnerzahl im Regierungsbezirk. Gemäß § 7 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wählen die Kreise und kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner ein stimmberechtigtes Mitglied in den Regionalrat. Die darüber hinaus noch fehlenden stimmberechtigten Mitglieder werden über Reservelisten der Parteien entsandt. Die parteipolitische Zusammensetzung der 41 stimmberechtigten Mitglieder richtet sich nach den Ergebnissen der Kommunalwahlen zum Rat in den kreisfreien und kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Köln.

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Die Gruppe der beratenden Mitglieder ohne Stimmrecht integriert die gesellschaftlich relevanten Interessen in den Regionalrat hinein (Arbeitgeber-/Arbeitnehmervertreter, Naturschutzverbände, Sportverbände, kommunale Gleichstellungsstellen). Dazu kommen noch die Oberbürgermeister und Landräte des Regierungsbezirks, die die Interessen ihrer Kommunen und Kreise beratend in den Regionalrat einbringen. Darüber hinaus nehmen ein Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland und die Vorsitzenden der Kommissionen des Regionalrates (soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind) mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regionalrates teil.

Zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Regionalrat können Kommission gebildet werden. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat Kommissionen für Regionalplanung und Strukturfragen sowie Verkehr und eine Sonderkommission für das Strukturprogramm „Regionale 2010“ des Landes NRW eingerichtet. Der Verkehrskommission arbeiten je eine Unterkommission für die Geschäftsbereiche Rhein-Berg und Ville-Eifel des Landesbetriebs Straßen NRW sowie eine weitere Unterkommission für das Sachgebiet ÖPNV/Schiene zu.

Aufgaben und Kompetenzen

Pflichtaufgabe des Regionalrates ist es, die Regionalpläne aufzustellen, sie fortzuschreiben und zu ändern. Das LPlG räumt die Möglichkeit ein, sachliche oder räumliche Teilpläne zu erstellen, wenn gewährleistet ist, dass sich die Teile in eine ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen. Die Regionalpläne enthalten Aussagen zur anzustrebenden Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie zu sichernden Standorten für Infrastruktur. Die Darstellungen räumen Konflikte oder Konkurrenzen zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen aus und leisten damit einen Beitrag zur Entwicklung der Region. Sie sind Rahmenbedingungen für die Kommunen bei der Flächennutzungsplanung und für die Behörden bei der Genehmigung von Raum beanspruchenden Vorhaben wie z.B. Kraftwerke oder Abgrabungen. Die Zielvorgaben der Regionalpläne sind verbindlich.

Neben dieser Entscheidungskompetenz weist das LPLG dem Regionalrat Beteiligungs-, Informations- und Beratungsrechte im Bereich der regionalen Infrastrukturpolitik zu.

Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG unterrichtet die Bezirksregierung den Regionalrat über alle regional bedeutsamen und strukturwirksamen Planungen. Das gleiche gilt für Förderprogramme und -maßnahmen des Landes in vielen wichtigen Infrastrukturbereichen. Die Unterrichtungspflicht der Bezirksregierung ist die Basis für sachgerechte strukturpolitische Entscheidungen durch den Regionalrat.

Gemäß § 9 Abs. 3 LPlG kann der Regionalrat auf der Grundlage der Raumordnungspläne Vorschläge für Förderprogramme und Fördermaßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Er hat dabei die Vorschläge aus der Region zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten sowie eine Prioritätensetzung vorzunehmen. Das Vorschlagsrecht dient dazu, qualifizierte Entscheidungsvorschläge für die Landesregierung zu erarbeiten. Der Regionalrat soll im Verhältnis zur Landesregierung bei strukturpolitischen Entwicklungen als Sprecher der Region auftreten, die Wünsche der Region bündeln und sie nach Abgleich mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung an die Landesregierung herantragen.

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In Verkehrsfragen ist der Regionalrat an der Planung der Verkehrsinfrastruktur beteiligt. Er beschließt gemäß § 9 Abs. 4 LPlG über die Vorschläge der Region für die gesetzlichen Bedarfs- Ausbaupläne von Bund und Land, für die die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und die Förderprogramme für den kommunalen Straßen- und Radwegebau. Der Regionalrat legt darüber hinaus die Prioritäten für Um- und Ausbaumaßnahmen von Landesstraßen bis zu 3 Mio. € Gesamtkosten je Maßnahme fest. Ergänzt werden diese Kompetenzen dadurch, dass der Regionalrat bei Linienbestimmung für Landesstraßen durch die Bezirksregierung ebenso wie die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind.



 

Letzte Änderung(en): 26.01.2012 08:39 Uhr | Erstellt am: 10.05.2007 13:12 Uhr