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Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als

  • Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
stellen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Einen Antrag auf Erteilung der Approbation (siehe weitere Informationen)
  • Einen kurz gefassten, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang dargelegt werden.
  • Durch Änderung der EU - Richtlinie 2005/36 EG ist die Einreichnung der Geburtsurkunde nicht mehr erforderlich.
  • Sofern Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, reichen Sie bitte eine Kopie der Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde ein.
  • Bei einer Namensänderung, reichen Sie bitte eine Kopie des entsprechenden Nachweises ein.
  • Einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Bei Deutschen reicht in der Regel die Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises oder eines Reisepasses - in amtlich beglaubigter Fotokopie - aus. Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz, ist die Vorlage des Staatsangehörigkeitsnachweises bzw. des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutsche/Deutscher oder zusätzlich zu dem Bundespersonalausweis der Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A zu fordern. Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EG ist die Vorlage eines gültigen, innerhalb des Heimatlandes ausgestellten Reisepasses erforderlich.
  • Ein Führungszeugnis der Belegart 0. Das Führungszeugnis ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt unter Angabe des Verwendungszweckes Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut und des Aktenzeichens 24.22.06 zu beantragen. Als Empfänger ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, 50606 Köln anzugeben. Die Zuständigkeit der Einwohnermeldeämter richtet sich hier nach Ihrem derzeitigen Hauptwohnsitz. Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis drei Monate nach Ausstellung seine Gültigkeit verliert.
  • Eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist (siehe weitere Informationen).
  • Eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs als Psychologische Psychotherapeutin/ Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut geeignet ist (siehe weitere Informationen). Die Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein und bleibt 3 Monate gültig.
  • Eventuell eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Promotionsurkunde.
  • Eine amtlich beglaubigte Kopie über das Zeugnis der staatlichen Prüfung. Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Staatlichen Prüfung beigefügt ist. Ohne dieses Zeugnis kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Wenn Sie in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU Ihr Studium abgeschlossen haben, kontaktieren Sie für den Buchstabenbereich A-Z Herrn Binner.

Bei der Übersendung Ihrer ungehefteten Antragsunterlagen verzichten Sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und aus Kostengründen bitte auf Prospekthüllen, Ordner, Heftstreifen etc..

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu amtlichen Beglaubigungen.

Nach Eingang der vollständigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsunterlagen beträgt die Bearbeitungszeit circa zwei Wochen.

Für die Erteilung der Approbation wird eine Gebühr von 130,00 Euro erhoben, wenn alle entscheidungserheblichen Unterlagen ohne weitere Aufforderung vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären waren. In allen übrigen Fällen kann eine Gebühr von bis zu 500,00 Euro erhoben werden. Da diese Gebühr per Nachnahme erhoben wird stellen Sie bitte sicher, dass die Approbationsurkunde auch zugestellt- und der fällige Nachnahmebetrag beglichen werden kann. Die Annahme der Approbationsurkunde kann auch durch Dritte erfolgen.



 

Letzte Änderung(en): 24.11.2011 09:00 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 14:41 Uhr