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Hinweis zu amtlichen Beglaubigungen

Anerkennungsfähig sind gem. Runderlass des Innenministeriums vom 28.04.1977 nur Beglaubigungen, die von einer Behörde vorgenommen worden sind, die von dem zuständigen Landesminister durch Rechtsverordnung dazu befugt wurde. Beglaubigungen durch Einrichtungen der Kirche (Kirchengemeinden, Pfarrämter etc.), Schulen, Studentenwerke und Verbände gelten nicht als amtliche Beglaubigungen. Anerkennungsfähig sind Beglaubigungen durch Stadt- und Gemeindeverwaltung.



 

Letzte Änderung(en): 19.09.2008 12:42 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 13:54 Uhr