Dezernatstelefon:
Tel.: +49(0)221-147-2024
Dezernatstelefon (nur Pharmazie):
Tel.: +49(0)221-147-2534
Dezernatsfax:
Tel.: +49(0)221-147-2901
Anfahrt:
Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Berufsausbildungen
Im Bereich der Altenpflege und Familienpflege
Eine im Ausland absolvierte Ausbildung im Bereich der Altenpflege und Familienpflege kann von der Bezirksregierung Köln als gleichwertig anerkannt werden, wenn eine entsprechende Ausbildung im Ausland erzielt worden ist.
Folgende Antragsunterlagen sind dafür erforderlich:
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein Nachweis, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht und eine Meldebescheinigung
- Urkunde über Namensänderung
- ein amtlich beglaubigter Nachweis über die allgemeine Schulbildung im Original und des dazugehörigen Fächer- und Notenverzeichnisses mit der deutschen Übersetzung
- ein amtlich beglaubigter Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis mit dem Fächer- und Notenverzeichnis und der Anzahl der jeweiligen Unterrichtsstunden, der zur Aufnahme der Berufe Altenpflege, Familienpflege berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Berufstätigkeit in diesem Bereich.
- Bei positiver Bewertung:
Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0, sowie ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage ist in der Altenpflege oder Familienpflege zu arbeiten. - Bei evtl. Defiziten in der Ausbildung im Herkunftsland im Vergleich zur deutschen Ausbildung muss sich der Antragsteller unter Umständen einer Eignungsprüfung unterziehen bzw. muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen.
Im Bereich der sozialen Arbeit
Eine im Ausland absolvierte Ausbildung im Bereich der Sozialen Arbeit kann von der Bezirksregierung Köln mit einer der folgenden Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden, wenn eine gleichwertige Ausbildung im Ausland erfolgt ist bzw. eine entsprechende Qualifizierung im Inland nachgewiesen worden ist:
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge
Folgende Antragsunterlagen sind dafür erforderlich:
- formloser Antrag
- tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere die schulische und berufliche Laufbahn hervorgeht
- amtlich beglaubigte Fotokopie des Bildungsabschlusses und des dazugehörigen Fächer- und Notenverzeichnisses bzw. der Studieninhalte sowie eine amtlich beglaubigte Fotokopie oder ein Original der deutschen Übersetzung
- Fotokopie des Passes oder Ausweises (bei Namensänderung auch Fotokopie der Heiratsurkunde)
- bei positiver Bewertung: aktuelles polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0
Amtliche Beglaubigungen nehmen die Stadtverwaltungen vor. Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache (Schrift) für amtliche Zwecke dürfen lediglich von hier in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberlandesgerichte zugelassenen / ermächtigten Übersetzer/innen erstellt werden.
Nichtärztliche Gesundheitsfachberufe / Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit geeigneter, abgeschossener ausländischer Ausbildungen in nichtärztlichen Gesundheitsfachberufen / Medizinalfachberufen / Gesundheits- und Krankenpflegeberufen ist in Nordrhein-Westfalen zentral zuständig:
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Tel: 0211 / 475-0
Fax: 0211 / 475-5899, -4899
E-Mail: karin.ehmke@brd.nrw.de
Homepage: http://www.lpa-duesseldorf.nrw.de
Letzte Änderung(en): 22.04.2010 12:39 Uhr | Erstellt am: 15.03.2010 12:18 Uhr