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Pflegesatzvereinbarungen
Für jedes Krankenhaus, das den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsrechts unterliegt, wird zwischen den Vertragsparteien (Träger eines Krankenhauses, Sozialleistungsträger) eine Pflegesatzvereinbarung für ein Kalenderjahr abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält Fallpauschalen (DRGs), Pflegesätze und weitere Entgelte. Alle Entgelte und Regelungen, die diese mitbestimmen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach außen der Genehmigung durch die Bezirksregierung gemäß § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Sofern eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande kommt, kann die Schiedsstelle Rheinland die Eignung ersetzen. Diese Festsetzung der Schiedsstelle bedarf ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit nach außen der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Darüber hinaus wird ab dem Jahr 2005 zwischen den Vertragsparteien zusätzlich eine Vereinbarung über das Ausbildungsbudget für die an dem entsprechenden Krankenhaus angesiedelten verschiedenen Ausbildungsberufe getroffen. Auch diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Letzte Änderung(en): 19.09.2008 12:22 Uhr | Erstellt am: 09.07.2007 11:24 Uhr