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Hilfen und Schutz bei psychischen Erkrankungen (PsychKG, MRVG)
Nach § 23 PsychKG und § 32 MRVG hat eine Medizinalbeamtin/ein Medizinalbeamter den Vorsitz in der staatlichen Besuchskommission. Diese Kommission besucht mindestens einmal in 12 Monaten alle psychiatrischen Einrichtungen, in denen Patienten nach dem PsychKG oder dem MRVG untergebracht sind. Hierbei wird überprüft, ob die Gesetze eingehalten werden und ob die Einrichtungen die besonderen Aufgaben, die mit der Unterbringung psychisch Kranker verbunden sind, erfüllen. Die zum Besuchszeitpunkt untergebrachten Patienten werden, wenn sie einverstanden sind, zu ihrem Aufenthalt befragt und können Wünsche und Beschwerden vortragen. Über die Besuche der Kommission wird ein Bericht angefertigt und an das zuständige Ministerium weitergeleitet. Aufsichtsmaßnahmen können, wenn nötig, angeordnet werden.
Letzte Änderung(en): 19.09.2008 12:22 Uhr | Erstellt am: 09.07.2007 11:25 Uhr