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SED-Opfer-Rente
Zuständigkeit der Bezirksregierung für die sogenannte „SED-Opfer-Rente“
Das dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehem. DDR ist am 29.08.2007 in Kraft getreten. Durch die Gesetzesnovelle ist § 17a in das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) eingefügt worden. Damit wird Berechtigten nach § 17 StrRehaG auf Antrag eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 250 Euro gewährt, wenn
- sie in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und
- sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Es handelt sich hierbei um eine besondere Zuwendung, die unabhängig vom Lebensalter der Berechtigten gezahlt wird. In Nordrhein-Westfalen sind für die Bearbeitung von Anträgen bis auf Weiteres die Bezirksregierungen zuständig. Anträge für Berechtigte mit Wohnsitz im Bezirk Köln sind an die
Bezirksregierung Köln
Dezernat 24
50606 Köln
zu richten.
Letzte Änderung(en): 25.03.2010 15:46 Uhr | Erstellt am: 15.03.2010 12:17 Uhr