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Allgemeine soziale Leistungen

Angelegenheiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Die Aufgabe der Bezirksregierung ist die Zuweisung der anteiligen Bundes- und Landesmittel an die Bewilligungsbehörden.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach dem UVG hat, wer

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
    und
  3. nicht oder nicht regelmäßig
    a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Anträge auf die Bewilligung der Leistungen nach dem UVG sind von alleinerziehenden Elternteilen bei den dafür zuständigen Kreisen, kreisfreien Städten oder den Gemeinden mit eigenem Jugendamt zu stellen. Zuständige Stelle für die Beantragung der Leistungen ist die Gemeinde / der Kreis, in dem der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.

Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfes erhalten Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG).

Leistungen zur Unterhaltssicherung werden nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen.

Damit die Leistungen zur Unterhaltssicherung rechtzeitig festgesetzt und bewilligt werden können, sollte der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Wehr- / Zivildienstes gestellt werden. Das Antragsrecht erlischt - in der Regel - drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehr- / Zivildienstes.

Zuständig für die Bewilligung der Leistungen sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und - für die übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden - die Kreise.

Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für Grundsatzfragen der Unterhaltssicherung.

Erstattung von Aufwendungen für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten

Auszahlung von Erstattungsbeträgen des Bundes

Für Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind ( § 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a SGB VI), erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung den Rentenausfall. Dabei handelt es sich um die Beträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt des/der Beschäftigten und 80% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entfallen (§ 179 Abs. 1 SGB VI).

Regress

Die in diesem Zusammenhang geltend zu machenden Regresse werden für den Bund von der Bezirksregierung Köln gegenüber Dritten verfolgt.

Wohn- und Teilhabegesetz – WTG

Das Land Nordrhein- Westfalen hat im Zuge seiner durch die Föderalismusreform vom Bund übernommene Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht am 10.12.2008 das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) ins Leben gerufen. Das WTG (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein- Westfalen – GV.NRW 2008, Seite 738) löst damit das zuvor geltende Bundesheimgesetz ab und ist von zentraler Bedeutung für die mit Pflege und Betreuung alter und behinderter Menschen verbundene Unterbringung in Betreuungseinrichtungen und der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Das Gesetz gilt für Einrichtungen, die alten Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten Volljährige nicht nur vorübergehend Wohnraum überlassen und zugleich entgeltlich Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen. Der für eine gesetzliche Regelung erforderliche Schutzbedarf von Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen ergibt sich im Besonderen aus der Abhängigkeit der Bewohner durch vertragliche Regelungen, die neben der Wohnraumüberlassung zugleich zur Abnahme von allgemeinen, sozialen und pflegerischen Betreuungsleistungen verpflichteten.

Die Aufsicht über die strukturell unter das WTG fallenden Betreuungseinrichtungen wird im Land Nordrhein- Westfalen von den Kreisen und kreisfreien Städten als zuständigen Behörden wahrgenommen.

Die Bezirksregierung nimmt im Rahmen ihrer überörtlichen Zuständigkeit die Aufsicht des Landes über die kommunalen Tätigkeiten bei der Durchführung des WTG wahr.

Petitionen / Eingaben im Bereich der sozialen Sicherung (SGB)

Petitionen

Das Grundrecht des Artikel 17 Grundgesetz verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition eingereicht hat, ein Recht darauf, dass die betroffene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und mindestens die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.

Beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eingehende Petitionen werden daher durch das jeweilige Fachministerium über die Bezirksregierung an die zuständige Kommune zur Berichterstattung weitergeleitet.

Das Fachministerium fertigt dann auf Grund des Berichts der Kommune und der Stellungnahme der Bezirksregierung eine Beschlussempfehlung gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtags. Nach Beratung im Petitionsausschuss ergeht der Petitionsbeschluss, der dem Petenten/ der Petentin und den Kommunen bekannt gegeben wird.

Kontakt:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
Postfach 101143
D-40002 Düsseldorf

Sozialämter / Arbeitsgemeinschaften Kommune und Arbeitsagentur – Arge –

Die soziale Sicherung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen.

Die Sozialämter unterstehen damit dem zuständigen Ober- / Bürgermeister / der Ober- / Bürgermeisterin oder dem Landrat / der Landrätin.

Die Kommunen entscheiden eigenverantwortlich im Rahmen ihres Ermessens, ohne an Weisungen gebunden zu sein.

Im Zusammenwirken von Kommune und Bürger/in bleibt es leider nicht aus, dass Entscheidungen oder Vorgänge nicht nachvollzogen werden können oder tatsächliche Härten verursachen.

Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde nicht an Stelle der Kommune neu entscheiden darf, sondern lediglich als Rechtsaufsicht überprüft, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden, d.h. ob das Verfahren formal rechtmäßig und nicht rechtswidrig durchgeführt wurde. Nicht überprüft werden darf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung sowie deren Zweckmäßigkeit (Erforderlichkeit) oder Effizienz (Zweck-Mittel-Relation)!

Für die folgenden Bereiche ist bei Eingaben das Dezernat 24 - Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Krankenhausförderung, Soziales - als Rechtsaufsicht zuständig:

  • Sozialleistungen / Arbeitslosengeld (ALG II) - Sozialgesetzbuch Zwei - SGB II
  • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Sozialgesetzbuch Zwölf - SGB XII
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Sozialgesetzbuch Neun - SGB IX -

Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz

§ 96 BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) gilt der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
Im Rahmen dessen werden Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.
Dabei genießen solche Maßnahmen Vorrang, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen).
Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsempfänger sind Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände sowie Institutionen , für die das Land Nordrhein-Westfalen die Patenschaft übernommen hat. Die Antragsfristen gem. Förderrichtlinien für das 1. und 2. Halbjahr sind der 30. November bzw. der 31.Mai.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.



 

Letzte Änderung(en): 16.03.2010 08:22 Uhr | Erstellt am: 15.03.2010 12:10 Uhr