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Planfeststellung

Der Neu- oder Ausbau von Straßen wie auch der Bau von Erdgas- oder Hochspannungsfreileitungen zieht sehr oft die Betroffenheit der dortigen Bevölkerung nach sich. Dies kann sowohl durch Lärm- oder Schadstoffbeeinträchtigungen geschehen als auch durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke für das Bauvorhaben selbst oder für die Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur. Während in den Kommunen der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die spätere Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen bildet, richtet sich der Bau von Straßen nach dem jeweils maßgeblichen Straßengesetz und der Bau von Energieleitungen nach dem Energiewirtschaftgesetz (EnWG). Das hiernach notwendige Verfahren, mit dem das Baurecht für die beabsichtigte Maßnahme erlangt wird, nennt sich Planfeststellungsverfahren. Die aktuell bei uns laufenden Planfeststellungsverfahren haben wir für Sie zum Herunterladen zusammengestellt. Dieser Übersicht können Sie auch entnehmen, an wen Sie sich bei Fragen zu einem aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren wenden können.

Der Ablauf von Planfeststellungsverfahren

Der Ablauf von Planfeststellungsverfahren ist in den Grundzügen immer gleich aufgebaut. Er unterteilt sich in ein Anhörungsverfahren und in die Feststellung des Plans. Im Anhörungsverfahren wird das beabsichtigte Bauvorhaben in Form der dafür erstellten Pläne den Trägern öffentlicher Belange (das sind in der Regel die betroffenen Kommunen, die Landschaftsschutz- und Forstbehörden, Betreiber bzw. Betreiberinnen kreuzender Wege und Leitungen) sowie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben, um sich ein Bild von der Maßnahme und der individuellen Betroffenheit machen zu können.

Jeder, der seine Belange von der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt sieht, kann gegen den bekannt gemachten Plan Einwendungen erheben. Die Einwenderinnen und Einwender erhalten von der Bezirksregierung Köln keine Eingangsbestätigung zu ihrer Einwendung. Hierfür stehen den Einwendern postalische Alternativen zur Verfügung, die den Zugang der Einwendung belegen. Die Einwendungen werden dann in einem Erörterungstermin zwischen der bzw. dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, diskutiert und besprochen. Mit dem Ende des Erörterungstermins ist auch das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ziel und Zweck eines Anhörungsverfahrens allein darin bestehen, alle für und gegen das Bauvorhaben sprechenden Gründe zusammenzutragen und so einen umfassenden Überblick über widerstreitende Interessen zu erhalten. Im Anhörungsverfahren selbst werden keine Entscheidungen getroffen. Die abschließenden Entscheidungen trifft nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die jeweils zuständige Planfeststellungsbehörde. Diese orientiert sich bei ihren Abwägungen für oder gegen das Bauvorhaben an den aus dem Anhörungsverfahren ersichtlichen oder darin vorgetragenen Argumenten unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzgebung und gerichtlichen Entscheidungen.

Bei positivem Votum für die Maßnahme erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser stellt die einzige und umfassende Entscheidung dar, die im Verlaufe eines Planfeststellungsverfahrens getroffen wird. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Besonderheiten der Planfeststellung für Straßen

Der Neu- und Ausbau von Bundesstraßen und Autobahnen richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für Landes- und Kreisstraßen ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zugrunde zu legen. Neben diesen Gesetzen gilt zudem das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Hinweise geben auch die vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichten Richtlinien für die Planfeststellung (derzeit gültig sind die Planfeststellungsrichtlinien 2007). Diese wurden zu großen Teilen vom Landesverkehrsministerium auch für die Landes- und Kreisstraßen übernommen.

Sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Landes- und Kreistraßen ist die Bezirksregierung Köln die Anhörungsbehörde wie auch die Planfeststellungsbehörde.

Besonderheiten der Planfeststellung für Energieleitungen

Die Planfeststellung für Energieleitungen richtet sich nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung

  • von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr, sowie
  • von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm

der Planfeststellung. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 43 ff. EnWG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 72 ff. VwVfG NRW.). Sowohl die Durchführung des Anhörungsverfahrens als auch die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses obliegen unserer Zuständigkeit.

Besonderheiten der Planfeststellung für Schienenwege

Das Genehmigungsverfahren für den Bau oder die wesentliche Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen ist im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), bundeseinheitlich geregelt. Die Regelungen im AEG gehen als Spezialregelungen den allgemeinen Planfeststellungsregelungen in §§ 72 ff VwVfG vor.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksregierung richten sich danach, ob Eisenbahnen des Bundes oder nichtbundeseigene Eisenbahnen gebaut werden sollen. Die Zuständigkeiten sind im AEG sowie im Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) und auch in der (Landes)-Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung – EZustVO) geregelt.

  • Eisenbahnen des Bundes
    Bei Bauvorhaben der Deutschen Bahn AG mit ihren Tochtergesellschaften (z.B. DB ProjektBau GmbH oder DB Station & Service) führt die Bezirksregierung das Anhörungsverfahren durch, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Antrag der Deutschen Bahn AG bei der Bezirksregierung eingereicht hat. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens leitet die Bezirksregierung die Unterlagen an das EBA weiter, das den für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Planfeststellungsbeschluss erlässt.
  • Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen) und Anschlussbahnen
    Im Regierungsbezirk gibt es mehrere Eisenbahnen, die nicht dem Bund gehören, wie z.B. die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), die Euregio Verkehrsschienennetz GmbH (EVS) und auch die Rurtalbahn GmbH. Bei den Anschlussbahnen handelt es sich um Bahnanlagen von Unternehmen auf privater Infrastruktur, die einen eigenen Anschluss an das Schienennetz des öffentlichen Verkehrs haben. Sie befördern in der Regel ausschließlich Güter.Bei Bauvorhaben von NE-Bahnen und Anschlussbahnen ist die Bezirksregierung Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Sie bedient sich dabei in technischer Hinsicht der Hilfe der Landeseisenbahnverwaltung, die beim Eisenbahn-Bundesamt in Köln angesiedelt ist.
  • Straßenbahnen, Stadtbahnen und U-Bahnen
    Das Genehmigungsverfahren für den Bau oder die wesentliche Änderung von Betriebsanlagen (Haltestellen und Strecken) von Straßenbahnen, Stadtbahnen und U-Bahnen ist im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bundeseinheitlich geregelt. Die Bezirksregierung ist sowohl Anhörungsbehörde als auch Planfeststellungsbehörde. Antragsteller der Vorhaben sind die Städte und Gemeinden, sowie die Verkehrsunternehmen (z. B. KVB, SWB etc.). Im Anhörungsverfahren wird immer die Technische Aufsichtsbehörde, Dez. 25 bei der Bezirksregierung Düsseldorf, beteiligt. Die Technische Aufsichtsbehörde prüft landesweit insbesondere die technische Durchführbarkeit und Sicherheit der beantragten Vorhaben. Darüber hinaus erteilt die Bezirksregierung auch die Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung nach § 9 PBefG.

Besonderheiten der Planfeststellung für Seilbahnen

Nach dem Gesetz über Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) dürfen Seilbahnen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt wurde. Die Bezirksregierung ist sowohl Anhörungsbehörde und als auch Planfeststellungsbehörde. Darüber hinaus erteilt die Bezirksregierung auch die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Seilbahn gemäß § 4 Seilbahngesetz NRW.



 

Letzte Änderung(en): 14.02.2012 14:09 Uhr | Erstellt am: 04.03.2008 12:47 Uhr