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Informationen zum Planfeststellungsverfahren und für den Erörterungstermin

I. Einleitung

Das Bundesfernstraßengesetz bestimmt, dass neue Autobahnen, Anschlussstellen oder Bundesstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der hierfür aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt wurde. Zweck der Planfeststellung ist es, in einem Verfahren konzentriert alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange miteinander abzuwägen und widerstrebende Interessen möglichst auszugleichen.

Das Planfeststellungsverfahren wird auf Antrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW eingeleitet. Es gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des Plans.

Das Anhörungsverfahren, das von der Bezirksregierung Köln durchgeführt wird, unterteilt sich in die Offenlegung des Plans und die Erörterung der Stellungnahmen der Behörden sowie der Einwendungen der Privaten. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen entscheidet die Planfest-stellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss. Planfeststellungsbehörde für Bundesfernstraßen ist das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlagen für das Planfeststellungsverfahren sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

II. Offenlegung des Plans und Einwendungsfrist

Der Plan wird in der Kommune zu Jedermanns Einsicht offen gelegt. Vor Beginn der Offenlage wird die Offenlegung des Plans gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG NRW ortsüblich bekannt gemacht.

Während der Auslegung und bis zu vier Wochen danach kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen die Planung erheben. Bei der Bekanntmachung wird auch auf das Ende der Einwendungsfrist hingewiesen.

Die Einwenderinnen und Einwender erhalten von der Bezirksregierung Köln keine Eingangsbestätigung zu ihrer Einwendung. Hierfür stehen den Einwendern postalische Alternativen zur Verfügung, die den Zugang der Einwendung belegen. Im Bekanntmachungstext wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass Einwendungen gegen den ausgelegten Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

III. Erörterungstermin

Sinn und Zweck der Erörterung ist nicht allein die Feststellung und Klärung aller für eine Entscheidung erheblichen Fakten und Gesichtspunkte, sondern vor allem die Optimierung der Planung im Sinne eines Ausgleichs der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen.

Im Erörterungstermin wird nicht über die Einwendungen entschieden. Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens trifft das Verkehrsministerium NRW als zuständige Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Einwendungen.

Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Erörterungstermin. Die Planfeststellungsbehörde beachtet und würdigt die Einwendungen, auch wenn diese im Erörterungstermin nicht nochmals mündlich vorgebracht werden. Die Einwenderin bzw. der Einwender haben ihre Rechte gewahrt, indem sie ihre Einwendungen fristgerecht vorgebracht haben.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 74 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 1 Satz1 VwVfG NRW).

Eine Benachrichtigung (Einladung) zum Termin erhält daher nur derjenige, der rechtzeitig im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben hat.

Neben diesen Personen sind insbesondere teilnahmeberechtigt:

  • Betroffene,
  • gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Beistände der Teilnahmeberechtigten,
  • Mitarbeiter der Behörden sowie
  • Vertreter des Antragstellers.

Die Benennung eines Bevollmächtigten als „Wortführer“ steht der Teilnahme des/der Vertretenen (Betroffenen) am Termin nicht entgegen.

Zur Feststellung Ihrer Teilnahmeberechtigung werden Sie daher auch gebeten, sich im Zuge der Eingangskontrolle bei den hiermit beauftragten Bediensteten der Bezirksregierung Köln zur Aufnahme eines entsprechenden Anwesenheitsvermerkes in die Teilnehmerliste zu melden und sich entsprechend auszuweisen (Personalausweis, Führerschein, o.ä.). Soweit Sie sich im Erörterungstermin vertreten lassen wollen, denken Sie bitte daran, Ihrer(m) Vertreter(in) eine entsprechende Vollmacht auszustellen, die er den Bediensteten der Bezirksregierung Köln bei der Eingangskontrolle abgeben muss.

Entsprechend dem Sinn und Zweck des Erörterungstermins werden im Termin die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten besprochen; der Antragsteller erläutert außerdem seine Planungen. Nach Möglichkeit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Einwender und den Belangen der Straßenbauverwaltung erzielt werden. Soweit möglich sollen die vorgebrachten Bedenken gegen den Plan durch Aufklärung, Planergänzung oder Planänderung ausgeräumt werden.

Der Ablauf der Verhandlung wird durch die Tagesordnung bestimmt.

Im Erörterungstermin können keine neuen Einwendungen vorgebracht werden, da diese gemäß den in II. erwähnten Bestimmungen der Straßengesetze ausgeschlossen sind. Eine Vertiefung der bereits erhobenen Einwendungen ist selbstverständlich zulässig. Auf eine reine Wiederholung der bereits schriftlich eingereichten Einwendung sollte dagegen verzichtet werden, da dies zu keinen neuen Erkenntnissen führt und die Einwendung in dieser Form bereits - wie oben dargelegt - Bestandteil des Verfahrens ist.

Der Erörterungstermin dient dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen und Auswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Dementsprechend wirkt der Verhandlungsleiter auch darauf hin, dass unklare Angaben erläutert, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Im Planfeststellungsverfahren werden nur Einwendungen gegen die konkret geplante Straßenbaumaßnahme, deren genauem Verlauf sowie technische Ausgestaltung berücksichtigt. Verkehrsregelnde Maßnahmen wie Beschilderungen, Fahrbahnmarkierungen u.ä. sind dagegen nicht Bestandteil der Planfeststellung. Dies gilt sowohl für die beabsichtigte Baumaßnahme selbst, wie auch für das sich anschließende Straßennetz. Auch wird im Erörterungstermin nicht über die Höhe von Entschädigungsansprüchen verhandelt. Diese Ansprüche werden in einem gesonderten Verfahren - dem Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren - geregelt. Dieses wird erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt.

Über die mündliche Verhandlung wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Den Einwendern bzw. Bevollmächtigten wird auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin übersandt.

Wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit sind Bild- und Tonaufnahmen während der Erörterung unzulässig. Pressevertreter können zum Erörterungstermin zugelassen werden, wenn niemand aus dem Kreis der Teilnahmeberechtigten der Zulassung widerspricht.

Aus Rücksicht auf die Teilnehmer am Erörterungstermin ist das Rauchen im Verhandlungsraum nicht gestattet.

Diese Informationen sollen dazu dienen, die wesentlichen Aspekte zum Ablauf und Inhalt des Erörterungstermins in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren darzustellen. Um dem Sinn und Zweck der Erörterung gerecht zu werden, bedarf es einer sachlichen und fairen Diskussion. Bitte helfen Sie deshalb mit, dass alle Beteiligten ihre Standpunkte ungestört vortragen können.

Sollten Sie weitere Fragen zum Verfahren oder zum Erörterungstermin haben, können Sie sich mit der Anhörungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, in Verbindung setzen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen hier die Mitarbeiter aus dem Bereich Planfeststellung gerne zur Verfügung.



 

Letzte Änderung(en): 19.09.2008 15:44 Uhr | Erstellt am: 17.07.2007 15:31 Uhr