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Seilbahnaufsicht

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr aus dem Jahr 2000 wurde das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) geschaffen. Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Planfeststellung, der Genehmigung und des Betriebs von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen sowie Schleppaufzügen sowohl zur Güter- als auch Personenbeförderung. Als Aufsichtsbehörde sorgt die Bezirksregierung z.B. für die Bestellung der Betriebsleiter, führt die Beförderungs- und Unfallstatistiken, achtet auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Prüfungen der Technik und erteilt die Betriebsgenehmigungen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird.



 

Letzte Änderung(en): 14.05.2009 12:04 Uhr | Erstellt am: 04.03.2008 13:29 Uhr