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Finanzaufsicht

Haushaltssatzungen der kreisfreien Städte und der Kreise müssen zur rechtlichen Überprüfung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt werden. Jede Kommune ist nach dem Gesetz verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr einen nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Für den Fall, dass dies nicht gelingt, muss zusätzlich ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden.

Hierin ist darzustellen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen der Haushaltsausgleich wiederhergestellt wird. Das Haushaltssicherungskonzept erfordert die Genehmigung der Finanzaufsicht. Soweit die Genehmigung im Einzelfall versagt werden muss, gelten die Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung nach §82 der Gemeindeordnung NRW (GO) (sogenanntes Nothaushaltsrecht). Durch diese Vorschrift wird eine Kommune u.a. per Gesetz in ihrem Ausgabenverhalten und bei der Aufnahme von Krediten eingeschränkt. Übersichtskarten über die aktuellen Haushaltssicherungskommunen und deren Genehmigungsstand im Regierungsbezirk Köln entnehmen Sie bitte den zur Verfügung gestellten Links.

Im Übrigen unterliegt eine Erhöhung des von den Kreisen jährlich festzusetzenden Umlagesatzes der Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung NRW (KrO) ebenso dem Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde. Die Kreisumlage stellt im Rahmen des Finanzausgleiches zwischen den Kommunen und dem Kreis die Haupteinnahmequelle des Kreises dar. Darüber hinaus sind z.B. Bürgschaften und Leasingvorhaben anzuzeigen. Seit dem 01.01.2005 sind die Kommunen verpflichtet, ihre Haushalte spätestens ab dem Jahr 2009 nicht mehr kameralistisch, sondern doppisch (also auf Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung) aufzustellen. Damit wird die Basis für ein neues kommunales Finanzmanagement (NKF) geschaffen, dessen Ziel mehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität bei der Ressourcenverwaltung ist. Weitere Informationen finden Sie auf der NKF-Webseite.



 

Letzte Änderung(en): 17.04.2009 12:03 Uhr | Erstellt am: 09.07.2007 12:14 Uhr