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Schornsteinfegerangelegenheiten

Neben seiner Glücksbringerfunktion hat der Schornsteinfeger auch ganz handfeste Aufgaben als Handwerker.

Der Aufgabenbereich der Schornsteinfeger ist bundeseinheitlich im Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG) und im Schornsteinfegergesetz (SchfG) sowie in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Die KÜO bestimmt, welche Anlagen wie oft zu reinigen oder zu überprüfen sind; außerdem legt sie die Höhe der Schornsteinfegergebühren fest.

Das Schornsteinfegerrecht ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im November 2008 erheblich geändert worden. Das Schornsteinfeger Handwerksgesetz, das den Eigentümern die freie Wahl ihres Schornsteinfegers ermöglicht, wird aber erst zum 01.01.2013 vollständig in Kraft treten. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, damit sich Schornsteinfeger und Eigentümer auf die Rechtsänderungen einstellen können.

Die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister (BSM) überwachen die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen und die Einhaltung der Umwelt- und Klimaschutzbestimmungen. Grundstücks- und Wohnungseigentümer müssen Heizungen, Öfen und Schornsteine regelmäßig durch einen BSM kehren und überprüfen lassen. Außerdem führen die BSM die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Immissionsschutzmessungen durch.

Die BSM haben als beliehene Unternehmer in ihrem Kehrbezirk auch hoheitliche Aufgaben:

  • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau, einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • Erlass eines Feuerstättenbescheides gemäß § 17 SchfHwG anlässlich einer Feuerstättenschau,
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach der Landesbauordnung und
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs , Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.

Diese Schornsteinfegertätigkeiten sind und bleiben den BSM vorbehalten und dürfen nur von einem BSM in seinem Kehrbezirk durchgeführt werden. Daran wird sich auch durch das neue Schornsteinfegerrecht nichts ändern. Zum 1.1.2013 wird sich die Berufsbezeichnung der BSM ändern, die dann „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin“ bzw. „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ heißen werden.

Noch bis zum 31.12.2012 sind die BSM in ihren Kehrbezirken als Einzige berechtigt, sämtliche Schornsteinfegerarbeiten zu erledigen. Außerhalb des eigenen Kehrbezirks dürfen sie aber keine Schornsteinfegerarbeiten durchführen.

Zur Zeit dürfen nur Schornsteinfegerbetriebe aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz in Deutschland Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Immissionsschutzmessungen durchführen. Hierbei können sie die Preise für ihre Tätigkeiten frei vereinbaren und sind nicht an das Gebührenverzeichnis der KÜO gebunden. Wenn ein Eigentümer die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten von einem ausländischen Schornsteinfegerbetrieb durchführen lässt, kontrolliert der BSM, ob die Arbeiten vollständig und fristgerecht durchgeführt wurden. Der Eigentümer muss dem BSM nachweisen, dass die Arbeiten fristgerecht durchgeführt wurden. Dieser Nachweis ist durch Übersendung eines Formblatts zu führen, das der beauftragte Schornsteinfeger ausfüllen und dem Eigentümer übergeben muss.

In Nordrhein-Westfalen werden die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister (BSM) von der Bezirksregierung bestellt. Sie gehören als Gewerbetreibende dem Handwerk an. Die einzelnen BSM üben ihren Beruf in einem räumlich genau abgegrenzten Bezirk, dem sogenannten "Kehrbezirk", aus, der ihnen bei ihrer Bestellung zum BSM zugewiesen wird.

Im Regierungsbezirk Köln gibt es zur Zeit 381 Kehrbezirke. Freie Kehrbezirke werden öffentlich ausgeschrieben und befristet für sieben Jahre vergeben. Zum BSM kann bestellt werden, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Wir schreiben freie Kehrbezirk auf www.bund.de sowie auf unserer Internetseite unter „Stellenangebote“ aus.

Die Kreise bzw. kreisfreien Städte führen als untere Schornsteinfegeraufsicht die Aufsicht über die BSM. Diese sind die Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden.

Wenn Sie Fragen zu einzelnen Schornsteinfegertätigkeiten, Schornsteinfegergebühren oder zur Kehr- und Überprüfungsordnung haben, können Sie sich auch an die beiden Schornsteinfegerinnungen Aachen oder Köln wenden.



 

Letzte Änderung(en): 22.03.2011 13:49 Uhr | Erstellt am: 16.07.2007 13:25 Uhr