Dezernatstelefon:
Tel.: +49(0)221-147-3647
Dezernatsfax:
Tel.: +49(0)221-147-2615
Anfahrt:
Weitere Informationen:
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente -„Kölner Liste“-
Merkblatt für die Städtebaureferendare (.pdf 30 KByte)
Besuchen Sie auch:
Städtebau
Allgemeines über die städtebaulichen Aufgaben
Wir beraten die Städte und Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung. Wir überprüfen die Rechtmäßigkeit von Flächennutzungsplänen, ihren Änderungen sowie von Bebauungsplänen, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Zugleich beraten wir die Städte und Gemeinden bei der Planung und Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und erteilen die Zustimmung nach dem Erlass zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben NRW (Einzelhandelserlass). Darüber hinaus sind wir bei der Erstellung von Einzelhandelskonzepten beratend tätig.
Flächennutzungs- und Bebauungspläne
Flächennutzungspläne sowie Bebauungspläne, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, bedürfen nach §§ 6 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der Bezirksregierung als Höhere Verwaltungsbehörde. Die Bezirksregierung prüft innerhalb einer Frist von maximal 3 Monaten die vorgelegten Pläne allein unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit.
Ergibt die Prüfung, dass keine Rechtsverstöße vorliegen, wird der Plan genehmigt. Andernfalls kann eine Genehmigung entweder nur mit Auflagen oder - je nach Schwere des Rechtsverstoßes - nicht erteilt werden.
Unsere Aufgabe ist es auch, die planenden Gemeinden zu beraten, damit mögliche Planungsfehler frühzeitig erkannt und behoben und somit Zeitverluste und Kosten vermieden werden können. Die Gemeinden können sich sowohl in planungsrechtlichen als auch in städtebaulichen Fragen beraten lassen.
Großflächiger Einzelhandel
Die Erhaltung und Stärkung der Innenstädte ist landesplanerisches und städtebauliches Ziel. Vor diesem Hintergrund nimmt der Einzelhandel im Städtebau und in der Stadtentwicklung einen großen Stellenwert ein. Er hat besondere Bedeutung für die Stadtbildung (Belebung der Innenstädte und Nebenzentren), den Verkehr (motorisierter Einkaufsverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Wirtschaftsverkehr), die Stadtgestalt (Denkmalschutz, Ortsbild) sowie die soziale Integration (Nahversorgung, öffentlicher Raum, Kommunikation).
Um negative Auswirkungen regionaler oder städtebaulicher Art zu vermeiden, gibt der Erlass zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben NRW vom 22.09.2008 Hinweise, Empfehlungen und Weisungen als Planungs- und Entscheidungshilfe. Danach sind uns aufgrund der zum Teil schwierigen Rechtslage und der besonderen Bedeutung alle Einzelhandelsvorhaben ab einer Größe von 800 m² Verkaufsfläche zur Zustimmung vorzulegen.
Bei der baurechtlichen Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben zur Nahversorgung kann anhand unseres Merkblattes "Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung" festgestellt werden, ob bei der Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben zur Nahversorgung negative Auswirkungen zu erwarten sind.
Bei der Festsetzung oder Darstellung von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Bauleitplänen gibt insbesondere die "Kölner Liste" Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten.
Referendariat Städtebau
Wir sind bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsstelle für Referendare und Referendarinnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Städtebau.
Einstellung, Ausbildung und Prüfung regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen NRW vom 24.07.2009 (GV. NRW. 2009, S.400). Einstellungsbehörde für Bewerberinnen und Bewerber ist das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW). Weitere Informationen finden sie im Merkblatt für die Bewerbung und Einstellung als Regierungsbaureferendarin und -referendar für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes.
Letzte Änderung(en): 10.03.2011 12:31 Uhr | Erstellt am: 10.07.2007 11:38 Uhr