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Kinderbetreuungskosten
Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes können die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entstehenden notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattet werden, sofern keine andere in häuslicher Gemeinschaft mit der oder dem Antragstellenden lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Die Betreuungsperson muss von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst bestellt werden.
Bei einer Veranstaltung können die Kosten für die notwendige Tages- und Nachtbetreuung (ohne Verpflegungskosten) bis zu einem Betrag von 8,00 Euro je Stunde, höchstens jedoch 64,00 Euro täglich, erstattet werden. Eine Betreuung ist in den Zeiten nicht notwendig, in denen sich die Kinder in Einrichtungen wie Kindergarten oder Schule aufhalten und in den Zeiten, die in diese für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen. Betreuungspersonen müssen selbst gestellt werden.
Der Wunsch nach Erstattung von Kinderbetreuungskosten muss bei der Anmeldung vermerkt werden. Die Kosten können nach der Veranstaltung unter Beifügung der Einladung formlos bei Dezernat 46 beantragt werden.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten
- Bezeichnung/Kursnummer der Fortbildungsveranstaltung
- Datum und zeitraum der Betreuung
- Name und Alter des Kindes/ der Kinder
- Name und Anschrift sowie Unterschrift der Betreuungsperson über den Gesamtbetrag und die Bankverbindung der Betreuungsperson
- Erklärung, dass es sich um eine Betreuung handelt, die gesondert und nicht im Rahmen bestehender Betreuungsverträge erfolgt, und von keiner anderen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person übernommen werden kann.
Die Erstattung erfolgt direkt an die Bezugsperson. Ein Rechtsanspruch auf darüber hinaus gehende Beträge besteht nicht.
Letzte Änderung(en): 05.02.2009 13:34 Uhr | Erstellt am: 05.02.2009 13:33 Uhr