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Jahresfreistellung (Sabbatjahr) nach § 64 Landesbeamtengesetz

Teilzeitbeschäftigung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die ermöglicht, dass das letzte Jahr der Teilzeitbeschäftigung mit einem Sabbatjahr (mit einer Jahresfreistellung) endet.
Der Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung kann drei bis sieben Jahre umfassen.
Diese Art der Teilzeitbeschäftigung beginnt grundsätzlich am 01. August und endet mit Ablauf des 31. Juli.

Die Bewilligung setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind und dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 24.01.2008 ist geregelt, dass im Interesse der Unterrichtsversorgung dafür Sorge zu tragen ist, dass zukünftig grundsätzlich nur eine Lehrkraft pro Schule und Schuljahr die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells in Anspruch nimmt. Weitere Bewilligungen sind zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die Unterrichtsversorgung während der Freistellungsphase gewährleistet werden kann.

Jahresfreistellung für Schulleitungsmitglieder (Schlleiter/in, 1. Konrektor, 2. Konrektor):

Schulleitungsmitglieder sind aufgrund ihrer besonderen Funktion von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Jahresfreistellung (Sabbatjahr) ausgeschlossen.



 

Letzte Änderung(en): 21.04.2010 15:37 Uhr | Erstellt am: 14.09.2009 14:43 Uhr