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Zulassungsvoraussetzungen für die vorzeitige Abschlussprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz
Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 25.3.2005 (BGBl. I S. 931)
§ 9 Regelungsbefugnis
„Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufs-ausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.“
§ 45 Zulassung in besonderen Fällen
§ 45 Abs.1: „Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und des Berufskollegs vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen“.
Verfahren
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 48.07 in 50606 Köln zu richten.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur von den Auszubildenden gestellt werden. Dem Antrag ist die beglaubigte Fotokopie des letzten Berufsschulzeugnisses beizufügen.
Der Antrag kann frühestens nach der Zwischenprüfung gestellt werden und muss spätestens drei Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die vorzeitige Prüfung wird im allgemeinen etwa sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin durchgeführt.
Die genauen Prüfungstermine sind über die Homepage der Bezirksregierung Köln (http://www.bez-reg.koeln.nrw.de/) zu ermitteln oder können direkt bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Die zuständige Stelle prüft, ob die Antragsteller die Voraussetzungen zur vorzeitigen Zulassung erfüllen. Da die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung eine Ausnahme von der regulären Zulassung darstellt, darf sie nur dann erteilt werden, wenn die Leistungen der Auszubildenden überdurchschnittlich gut sind und begründet vorausgesetzt werden kann, dass die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Die zuständige Stelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage eines umfassenden Überblicks über die schulischen und betrieblichen Leistungen der Antragsteller. Die zuständige Stelle kann sich den Ausbildungsnachweis vorlegen lassen.
Der Berufsbildungsausschusses hat in seiner Sitzung am 28.10.2010 folgende Empfehlung beschlossen:
Die zuständige Stelle stimmt Anträgen auf vorzeitige Zulassung zu, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind:
- Der Ausbildende bescheinigt und begründet, dass die Ausbildungsleistungen des/der Auszubildenden überdurchschnittlich gut sind. Der Ausbildende versichert, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß der Ausbildungsverordnung bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen schriftlichen Abschlussprüfung im Wesentlichen vermittelt sein werden. Der Ausbildende hat sich durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis darüber zu vergewissern.
- Das Berufskolleg bescheinigt, dass die schulischen Leistungen des Antragstellers/der Antragstellerin gut sind. Zudem darf im letzten Zeugnis der Berufsschule in keinem der berufsbezogenen Fächer eine schlechtere Note als „befriedigend“ ausgewiesen sein.
Letzte Änderung(en): 22.07.2011 09:36 Uhr | Erstellt am: 07.07.2011 12:16 Uhr