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Anleitung: Antrag zur Gewährung einer Zuwendung
1. Gliederung des Grundmusters
- Antragstellerin/Antragsteller
- Maßnahme
- Finanzierungsplan
- Beantragte Förderung
- Begründung
- Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
- Erklärungen
- Anlagen
- Prüfvermerk (baufachliche Prüfung)
2. Zum Grundmuster
Zu Nr. 2 - Maßnahme -
Kurze, eindeutige Bezeichnung der beabsichtigten Maßnahme. Umfang, Notwendigkeit usw. der Maßnahme sind unter Nr. 5 - Begründung - zu erläutern.
Zu Nr. 3 - Finanzierungsplan -
3.1 Angabe der Gesamtkosten der Maßnahme. Anzugeben sind alle im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme voraussichtlich anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob die Beträge zuwendungsfähig (also förderfähig) sind. Die aufgegliederte Berechnung der Kosten ist in der dem Antrag beizufügenden Kostenberechnung darzustellen. Art und Umfang der Kostengliederung sind den förderungsspezifischen Bedürfnissen anzupassen.
3.2 Davon grundsätzlich zuwendungsfähig, also der Betrag, der alle im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme voraussichtlich anfallenden Ausgaben ausweist, soweit die Ausgaben tatsächlich zuwendungsfähig (also förderfähig) sind. Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies bei der Ermittlung der Ausgaben zu berücksichtigen.
3.3 Abzuziehen sind Leistungen Dritter, die in Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, also z.B. Entgelte, zweckgebundene Spenden etc.
3.4 Auf der Grundlage der so ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird die Höhe der Zuwendung ermittelt.
3.5 Zuwendung ist der Betrag, den das Land zu der Maßnahme beisteuern soll. Die Höhe des Betrages ist u. a. von der Interessenlage des Landes abhängig.
3.6 Hier sind bewilligte/beantragte öffentliche Förderungen von anderen Stellen des Landes und/oder jur. Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund) anzugeben.
3.7 Eigenanteil ist der Betrag, den die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Maßnahme beizutragen hat.
Zu Nr. 8 - Anlagen -
Da im Grundmuster die in den einzelnen Förderbereichen erforderlichen Antragsunterlagen nicht erschöpfend aufgezählt werden können, sind die Angaben nur beispielhaft. Bei Hochbaumaßnahmen sind in den Antrag in jedem Fall die in Nr. 6.6 VVG genannten Antragsunterlagen aufzunehmen.
Letzte Änderung(en): 27.10.2008 08:53 Uhr | Erstellt am: 07.10.2008 10:19 Uhr