Erweiterte Suche | ?


Sie befinden sich in:    Startseite  /  Organisation  /  Abteilung 4  /  Dezernat 48  /  Schülerfahrkosten

Dezernatstelefon:

Tel.: +49(0)221-147-2048

Dezernatsfax:

Tel.: +49(0)221-147-4831

Anfahrt:

So finden Sie uns

Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten beim Besuch einer Berufsschule in einem anderen Bundesland

Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit einem Ausbildungsvertrag, die eine Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen müssen, werden auf Antrag die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € für die Teilnahme an den Unterrichtsblöcken erstattet, soweit die Aufwendungen in dem Monat der Beförderung den Eigenanteil in Höhe von 50,00 € übersteigen.

Bitte stellen Sie den Antrag über das Antragsformular direkt bei der Bezirksregierung Köln.

Landeszuschuss für die notwendige auswärtige Unterbringung während des Blockunterrichts

Fallen während des Blockunterrichts Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung an, wird hierzu ein Landeszuschuss von bis zu 5,00 € pro Unterrichtstag erstattet.

Bitte stellen Sie den Antrag über das Antragsformular über den Ausbildungsbetrieb bei der Bezirksregierung Köln.

Schülerfahrkosten in besonderen Fällen

In folgenden Fällen wenden Sie sich wegen der Erstattung der Schülerfahrkosten an die Wohnsitzgemeinde:

  • Schülerinnen und Schüler, für die die nächstgelegene Schule außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt (sog. Pendler), zu Lernmittelerstattung für diesen Personenkreis s. u.
  • Schülerinnen bzw. Schüler mit Behinderungen, die zu einer Förderschule außerhalb Nordrhein-Westfalens fahren. Arbeitslose Berufsschulpflichtige, die einen Teilzeitbildungsgang an einem Berufskolleg besuchen, wenden sich zur Erstattung der Schülerfahrkosten an den Schulträger der besuchten Schule.

Arbeitslose Berufsschulpflichtige, die einen Teilzeitbildungsgang an einem Berufskolleg besuchen, wenden sich zur Erstattung der Schülerfahrkosten an den Schulträger der besuchten Schule.

Lernmittelkostenerstattung für Pendler

Die Kosten für Lernmittel von Schülerinnen und Schülern, die Schulen außerhalb NRW besuchen (sog. Pendler), können gegebenenfalls auf Antrag bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern erstattet werden. Der jeweilige Antrag auf Erstattung der Schülerfahr- und Lernmittelkosten ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des in Betracht kommenden Schuljahres zu stellen. Der Antrag für das jeweils abgelaufene Schuljahr muss spätestens am 31.10. bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

Der jeweilige Antrag auf Erstattung der Schülerfahr- und Lernmittelkosten ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des in Betracht kommenden Schuljahres zu stellen. Der Antrag für das jeweils abgelaufene Schuljahr muss spätestens am 31.10. bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein.



 

Letzte Änderung(en): 16.09.2011 13:09 Uhr | Erstellt am: 10.08.2007 13:42 Uhr