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Anerkennung und Finanzierung von Weiterbildungseinrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz NRW
Die Einrichtung der Weiterbildung erhält auf Antrag von der Bezirksregierung Köln die staatliche Anerkennung, wenn sie und ihr Träger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen ( Weiterbildungsgesetz - WbG) erfüllen. Der Antrag ist formlos zu stellen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung. Die Finanzierungsart sowie die Finanzierungshöhe ergibt sich aus dem § 16 WBG sowie dem jährlich erlassenen Haushaltsgesetz des Landes NRW.
Letzte Änderung(en): 15.07.2010 09:15 Uhr | Erstellt am: 07.07.2010 13:30 Uhr