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Art. 57 ELER: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz

Das Land gewährt auf der Grundlage der ELER-Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung der NATURA -2000- Gebiete und anderer Gebiete für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz. Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung.

Gefördert werden z.B.

  • investive Maßnahmen
  • einmalige Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz
  • einmalige Pflegemaßnahmen, die nur einmal während der laufenden Förderperiode (2007- 2013) förderfähig sind. Hierzu gehören neben weiteren Maßnahmen
    • die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern
    • die Neuanlage von Streuobstwiesen sowie Instandsetzungsschnitt von Streuobstbäumen und Kopfbäumen (nicht gefördert wird die Anpflanzung von Kopfbäumen)
    • die Wiedervernässung und Renaturierung
    • Entbuschungen und Anpflanzungen
    • Die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen

Die Förderkulisse für die Förderung von Streuobstwiesen im Rahmen der Art. 57 Richtlinien ist in Anlehnung an die Streuobstkulisse im Vertragsnaturschutz definiert .

Anträge können mittels des beigefügten Antragsvordrucks bei meiner Behörde gestellt werden. Bitte beachten Sie die „wichtigen Hinweise zum Antragsverfahren“.



 

Letzte Änderung(en): 05.03.2012 16:22 Uhr | Erstellt am: 04.01.2008 10:45 Uhr