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Förderungen nach „Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa 2001)“

Auf der Grundlage der "Förderrichtlinien Naturschutz" (FöNa 2001) bezuschusst das Land Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes mit Sätzen von im Regelfall 40-80 %; in Ausnahmefällen bis zu 100%. Als Zuwendungsempfänger kommen sowohl Gebietskörperschaften (Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) als auch Privatleute, Vereine und Verbände (insbesondere die anerkannten Naturschutzverbände) sowie Naturparkträger und biologische Stationen in Betracht. Vorrangiges Ziel der Förderung ist die kontinuierliche Umsetzung der von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellten Landschaftspläne. Anträge können bei der örtlichen Unteren Landschaftsbehörde oder unmittelbar bei uns gestellt werden.

Bei Überlagerung mit anderen Förderprogrammen (zB Art-57 ELER-Richtlinie) sind ggf. die Förderanträge nach dem spezielleren Förderprogramm zu stellen, da dort jeweils durch bereitstehenden Kofinanzierungsmittel einerseits die Chancen auf eine Bewiligung zu der beantragten Maßnahme am aussichtsreichsten sind und andererseits das Land NRW durch die Einbindung von Kofinanzierungsmitteln entlastet wird.



 

Letzte Änderung(en): 04.01.2008 10:49 Uhr | Erstellt am: 03.01.2008 14:11 Uhr