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Rohrfernleitungen

Rohrfernleitungen für den Transport von wassergefährdenden Stoffen oder auch Gasen unterliegen aufgrund des nicht zu unterschätzenden Gefährdungspotenzials umfangreichen Vorschriften und Regelwerken.

Die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung dieser Rohrfernleitungsanlagen ergeben sich aus der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) sowie aus der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL).

Aufgrund der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novellierung der RohrFLtgV fallen auch Gasleitungen, die vorher nach der Gashochdruckleitungsverordnung bzw. Sauerstoff-Fernleitungsverordnung NRW geregelt wurden, nunmehr unter diese Verordnung.

Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.02.2010 (UVPG) unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Soweit keine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeit besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.

Beide Verfahren haben Konzentrationswirkung, d. h. es bedarf keiner weiteren öffentlich rechtlichen Gestattung. Zuständige Genehmigungsbehörden sind in NRW die Bezirksregierungen.

Die notwendige Unterlagen für einen Antrag auf Planfeststellung bzw. Plangenehmigung sind dem Anhang A der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen zu entnehmen.

Die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage mit einem Überdruck von mehr als einem Bar, die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte zu erreichen, ist gem. § 4 a RohrFLtgV der Bezirksregierung anzuzeigen.

Es empfiehlt sich schon bei Beginn der Planungen Kontakt mit der Bezirksregierung aufzunehmen, um zu prüfen, ob das Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung oder auch der Anzeige bedarf.



 

Letzte Änderung(en): 22.03.2011 08:52 Uhr | Erstellt am: 29.10.2010 11:03 Uhr