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Arbeitsstätte
Im August 2004 wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) novelliert. Es werden überwiegend nur noch Schutzziele vorgegeben. Die novellierte ArbStättV verzichtet weitgehend auf konkrete Anforderungen wie Maße oder Zahlen. Mit dem Verzicht auf konkrete Forderungen von Maßen oder Werten steigt die Flexibilität und Freiheit aber auch die Verantwortung der Arbeitgeber.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, Beschäftigte vor Gefährdungen, die aus dem Einrichten und dem Betreiben einer Arbeitsstätte entstehen, zu schützen. Hierbei sind Gefährdungen gemeint, die die Sicherheit aber auch die Gesundheit betreffen können, z.B. Absturzgefahren, klimatische Belastungen, Tabakrauch.
Doppelreglungen, z.B. mit dem Bauordnungsrecht, sind weggefallen. Neben der ArbStättV müssen daher auch andere Rechtsnormen, wie z. B. die Landesbauordnung (BauO NRW), berücksichtigt werden.
Konkretisiert werden die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten“. Die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) gelten bis zum 31. Dezember 2012 fort, sofern sie nicht vorher durch eine Regel für Arbeitsstätten abgelöst werden. Wer die Regeln einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Wer die Regeln nicht anwendet, muss durch "andere Maßnahmen" die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Eine Methode, Maßnahmen zur Erreichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen, ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Letzte Änderung(en): 04.10.2010 11:51 Uhr | Erstellt am: 27.07.2007 15:10 Uhr