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Arbeitszeit

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Im Arbeitszeitgesetzt sind die täglichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit festgesetzt. Diese Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Nach dem Gesetz darf die Arbeitszeit pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten. Der Samstag ist auch ein Werktag. Das Gesetz sieht somit eine 48 Stunden Woche vor. Eine kurzfristige Erhöhung auf bis zu zehn Stunden täglich, also auf bis zu 60 Stunden wöchentlich ist möglich. Allerdings muss dann die Arbeitszeit an anderen Tagen gekürzt werden. Innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen darf der Arbeitnehmer durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, so müssen diese Arbeitszeiten für die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit zusammengerechnet werden. Gleiches gilt bei Sonntagsarbeit oder bei Minijobs neben der Vollzeitstelle.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Während der Arbeitszeit hat ein Arbeitnehmer Recht auf Ruhepausen. Diese betragen bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden täglich 45 Minuten. Die Ruhepausen müssen von vornherein feststehen und mindestens 15 Minuten dauern.

Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot.

Ausnahmen per Gesetz

Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Hierzu gehören beispielsweise Arbeiten

  • in Not- und Rettungsdiensten,
  • in Krankenhäusern,
  • bei Musikaufführungen,
  • in Verkehrsbetrieben,
  • bei der Energie- und Wasserversorgung.

Jedoch gilt immer: Diese Arbeiten sind nur zulässig, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die zuvor genannten Regelungen zur Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten gelten entsprechend. Weitere abweichende Regelungen können durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder im Ausnahmefall auf Antrag durch die Behörde zugelassen werden.

Ausnahmen durch die zuständige Behörde

Die Bezirksregierung Köln kann an einzelnen Tagen auf schriftlichen Antrag unter folgenden Voraussetzungen eine Bewilligung erteilen:

  • im Handelsgewerbe (z.B. Haus- und Ordermessen) kann eine Beschäftigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG für maximal zehn Sonn- oder Feiertage pro Jahr bewilligt werden.
  • wenn besondere Verhältnisse in einem Betrieb es erforderlich machen, einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten, kann eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b erteilt werden.,
  • ist die gesetzlich vorgeschriebene Inventur nicht an einem Wochentag durchführbar, kann hierfür einmal im Jahr Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG genehmigt werden.

Erforderliche Angaben bei der Beantragung von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Firmenanschrift/Ansprechpartner/Telefon/Telefax,
  • Zeit, Dauer und Ort des Sonn- und Feiertagseinsatzes,
  • vorgesehene Tätigkeit,
  • bei einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b auch die Darstellung des unverhältnismäßigen Schadens,
  • Anzahl der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer,
  • Stellungnahme des Betriebsrates (falls vorhanden),
  • Haus- und Ordermessen ist dem Antrag eine Kopie der Bewilligung des Veranstalters beizufügen.

Längerfristige Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit

Längerfristige Ausnahmen sind aus technologischen Gründen (§ 13 Abs. 4 ArbZG) oder wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch ausländische Konkurrenz (§ 13 Abs. 5 ArbZG) möglich. Voraussetzungen für eine solche Bewilligung sind:

  • die weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten,
  • längere Betriebszeiten im Ausland,
  • die unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit und
  • die Sicherung der Beschäftigung.

Sonn- und Feiertagsarbeit kann nach § 15 Abs. 2 ArbZG auch dann zugelassen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei dringenden Bedürfnissen der Bevölkerung an der Herstellung des Produkts oder dem Angebot der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen. Spezielle Hinweise auf längerfristige Ausnahmen finden Sie unter "Weitere Informationen". Mit Sicherheit gibt es noch andere Gründe, warum Sonn- und Feiertagsarbeit unvermeidbar sein kann. Wenn Sie Fragen haben, ob für Sie eine Ausnahmeregelung in Frage kommt, wenden Sie sich an die Bezirksregierung Köln.

Der Antrag ist unter nachfolgender Adresse zu stellen:

Bezirksregierung Köln
Dezernat 56
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln

Dokumentation

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Hieraus ergibt sich zwangsläufig die Dokumentation von Mehr- und Mindestarbeitszeiten, die von 8 Stunden täglich abweichen. Deshalb wird zur besseren Übersicht eine Kompletterfassung der Arbeitszeit empfohlen

Gefährdungsbeurteilung

Eine Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Gefährdungen für die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz bestehen und er muss Maßnahmen treffen, um diese Gefährdungen zu vermeiden.

Das Thema Arbeitszeit muss ein eigenes Kapitel in der Gefährdungsbeurteilung darstellen.

Achtung Bußgeld! Achtung Straftat!

Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und gleichzeitig zu Einträgen im Gewerbezentralregister führen. Das Bußgeld richtet sich an den Arbeitgeber oder an den von ihm Beauftragten.

Sofern die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wird oder wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beharrlich verstoßen wird, kann dieses als Straftat gewertet werden.



 

Letzte Änderung(en): 19.09.2011 10:03 Uhr | Erstellt am: 27.07.2007 09:32 Uhr