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Hinweise zum Verbot der Kinderarbeit und zu Ferienjobs

Die Beschäftigung von Kindern ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten. Dies gilt grundsätzlich bei jeder Form von gewerblicher Arbeit in der Produktion, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe.

Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder der Vollschulzeitpflicht unterliegt. Die Vollschulzeitpflicht (gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht) ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre. Aufgrund dessen sollte sich ein Arbeitgeber vor einer Beschäftigungsaufnahme auch bei bereits 16 Jahre alten Schülerinnen und Schülern stets nach der Erfüllung der Schulpflicht erkundigen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer Schulbescheinigung für Klarheit sorgen.

Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Kinderarbeit sind in einem eng begrenzten Rahmen nach der zum JArbSchG erlassenen Kinderarbeitsschutzverordnung erlaubt. Demnach können Kinder über 13 Jahre und vollschulzeitpflichtige Jugendliche mit leichten und geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Dazu zählen im wesentlichen das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten sowie Handreichungen beim Sport. In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sind u.a. die Erteilung von Nachhilfeunterricht, die Betreuung von Haustieren und Botengänge erlaubt. Tätigkeiten dieser Art dürfen Kinder und vollschulzeitpflichtige Jugendliche körperlich und geistig nicht überfordern oder mit Unfallgefahren verbunden sein. Die Beschäftigung ist nur an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich möglich. Tätigkeiten vor oder während des Schulunterrichts sind verboten.

Während der Schulferien ist das Jobben von Schülerinnen und Schülern, die mindestens 15 Jahre alt sind, für die Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr unter Beachtung der für Jugendliche geltenden Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen des JArbSchG erlaubt.



 

Letzte Änderung(en): 25.07.2007 14:03 Uhr | Erstellt am: 25.07.2007 14:01 Uhr