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Die Medienpädagogische Fachkraft
Die Bewilligung zur Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich nach § 6 JArbSchG kann die Einbeziehung einer medienpädagogischen Fachkraft (MPF) zur Auflage haben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Mitwirkung von Kindern an mehr als 30 Tagen geplant ist oder bei der Mitwirkung psychische Belastungen nicht ausgeschlossen werden können.
Bei der MPF handelt es sich um eine weisungsunabhängige, medienpädagogisch, sozialpädagogisch oder psychologisch qualifizierte Fachkraft. Ihre Aufgabe ist es, einen Mitwirkungsplan unter Berücksichtigung der pädagogischen Bewertung des Drehbuchs, des familiären/sozialen Umfelds, der schulischen Leistungen, der kindlichen Kompetenz, Art, Umfang der pädagogischen, schulischen und medizinischen Betreuung, Begleitung des Kindes bei der Vorbereitung und Betreuung am Set, zu erstellen.
Der Mitwirkungsplan ist der Bezirksregierung Köln mit Unterschrift der Produktionsleitung und der medienpädagogischen Fachkraft zur Überprüfung und Genehmigung gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Letzte Änderung(en): 25.07.2007 14:07 Uhr | Erstellt am: 25.07.2007 14:06 Uhr