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Gestaltende Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen im Medien- und Kulturbereich

Im Medien- und Kulturstandort Köln werden mehr als 35 % der deutschen Fernsehunterhaltung produziert. Wirken Kinder bzw. Jugendliche gestaltend im Medien- und Kulturbereich mit, sind vor einer Beschäftigungsaufnahme die gesetzlichen Regelungen des § 6 JArbSchG zu beachten. Demnach ist eine Genehmigung zur Mitwirkung erforderlich.

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers im Regierungsbezirk Köln liegt. Er sollte frühzeitig, in der Regel 2 Wochen vor einer Beschäftigungsaufnahme, eingereicht werden. Dabei sind mit vorzulegen: Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes sowie Stellungnahme der Schule.

Im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde das zuständige Jugendamt anzuhören.

Die Entscheidung über den Antrag wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Er darf die Kinder erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen.



 

Letzte Änderung(en): 03.06.2009 14:19 Uhr | Erstellt am: 25.07.2007 14:04 Uhr