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Wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Köln vom 05.01.2007

Köln, den 17.03.2009 15:16 Uhr | Pressemeldung: 020/2009

Bezugnehmend auf die Pressemitteilung der Stadt Köln „Überschreitung der genehmigten Wassermengen beim Bauabschnitt Waidmarkt, ARGE Stadtbahn Nord-Süd-Stadtbahn, Los Süd verstieß gegen wasserrechtliche Erlaubnisse“ weist Regierungspräsident Hans Peter Lindlar ausdrücklich auf Folgendes hin:

Entgegen der Darstellung der Stadt Köln ist der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der unterirdisch geführten Nord-Süd-Stadtbahn vom 30.04.2002 nicht die alleinige Grundlage für die von der Stadt Köln für den Bereich Waidmarkt erlassene „Wasserrechtliche Erlaubnis“ vom 05.01.2007. Dieser Erlaubnis vorangegangen ist vielmehr ein eigenes wasserrechtliches Verfahren für diesen Baubereich, das fünf Jahre nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durch Erlass der v.g. Erlaubnis abgeschlossen wurde.

Die „Wasserrechtliche Erlaubnis Waidmarkt“ beinhaltet insgesamt 46 Auflagen. Zwei dieser Auflagen verlangen, dass der Bezirksregierung Köln als Rechtsnachfolgerin des Staatlichen Umweltamtes in vierteljährlichem Abstand über tägliche Grundwasserfördermengen und die Jahresfördermenge zu berichten ist. Die Daten wurden seinerzeit vom ehemaligen Staatlichen Umweltamt aus rein statistischen Gründen angefordert, um durch die Gesamtheit aller Grundwasserentnahmestellen im Regierungsbezirk Köln Informationen zur überregionalen Grundwassersituation zu erhalten.

Nach der Erlaubnis vom 05.01.2007 hätten der BR Köln die Grundwasserdaten für den Zeitraum vom 01.11. 2008 – 31.01. 2009 zum 10. Februar 2009 vorgelegt werden müssen. Die Unterlagen wurden der BR Köln nicht vorgelegt, wurden aber zwischenzeitlich angefordert.

Ob daraus Rückschlüsse auf das spätere Unglück hätten gezogen werden können, ist nur von Sachverständigen beurteilbar. Einer inhaltlichen Überprüfung werden derartige Daten durch die BR Köln ohnehin nicht unterzogen, da einzelne Entnahmestandorte für die statistische Erhebung der Grundwassersituation im Regierungsbezirk nicht oder nur von äußerst geringer Bedeutung sind.

Zuständig für die aktive Überwachung der konkreten wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Behörde, die das Wasserrecht erteilt hat, im vorliegenden Fall also die Stadt Köln. Diese Verpflichtung umfasst neben der Überwachung der Umweltauflagen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis auch die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen (vgl. § 116 Abs. 1 Ziffer 7 LWG).

Die Stadt Köln kann sich durch den Erlass von Auflagen, der Überwachungsverpflichtung ihrer eigenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entziehen. Die Überwachungsverpflichtung ist nicht delegierbar, da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Delegation im Gegensatz zu den Regelungen bezüglich der "technischen Aufsicht" definitiv nicht vorsieht.

Die „Wasserrechtliche Erlaubnis Waidmarkt“ ist eine von insgesamt 12 wasserrechtlichen Erlaubnissen für das Bauprojekt „Nord-Süd-Stadtbahn“, die dem Staatlichen Umweltamt bzw. der Bezirksregierung Köln von der Stadt Köln zur Kenntnis übersandt wurden. Bis Ende 2006 wurden die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Berichtspflichten erfüllt, seit Anfang 2007 nicht mehr.


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Letzte Änderung(en): 18.03.2009 12:40 Uhr | Erstellt am: 18.03.2009 10:12 Uhr