Bezirksregierung
Köln

Bekanntgabe der Schwangerschaft und Gefährdungsbeurteilung

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und Ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Neuer Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Durch das neue Mutterschutzgesetz gilt der besondere Schutz unter anderem auch für Schülerinnen und Studentinnen, soweit diese an verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Schule bzw. Hochschule muss wie ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Schülerinnen bzw. Studentinnen und ihre ungeborenen Kinder keinen unverantwortbaren Gefährdungen, beispielsweise durch Gefahrstoffe oder Strahlungen, ausgesetzt sind. Nachteile aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit sollen vermieden beziehungsweise ausgeglichen werden, zum Beispiel durch Ersatztermine für Prüfungen.

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Ist der werdenden Mutter bekannt, dass eine Schwangerschaft besteht, sollte sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren. Nur so kann die Arbeitgeberseite die Mutterschutzbestimmungen einhalten. Sobald dem Arbeitgeber die Mitteilung der Schwangerschaft vorliegt, ist er verpflichtet, unverzüglich die Bezirksregierung über die Schwangerschaft zu informieren. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: Name und Anschrift der werdenden Mutter, Art der Tätigkeit, Lage der Arbeitszeit und Pausen und der voraussichtliche Entbindungstermin.

Sonntags- und Nachtarbeit

Neu ist auch, dass die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit branchenunabhängig gefasst werden. Der Arbeitgeber darf eine schwangere und stillende Frau, zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nur dann beschäftigen, wenn er einen Antrag nach § 28 bei der Bezirksregierung gestellt hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Frau erklärt sich zur Nachtarbeit ausdrücklich bereit
  2. nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr
  3. eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind insbesondere durch Alleinarbeit ist auszuschließen (diese Voraussetzung gilt nicht für stillende Frauen).

Nachtarbeit nach 22 Uhr dagegen ist nur in begründeten Einzelfällen und erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde erlaubt. Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist der Bezirksregierung anzuzeigen und nur dann zulässig, wenn eine Beschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10 ArbZG) erlaubt ist und die Frau sich zur Sonn- und Feiertagsarbeit ausdrücklich bereiterklärt. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Einwilligung zur Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach dem neuen Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung – also egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist – vornehmen. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob an ihm besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Gefährdungen müssen beurteilt und notwendige Maßnahmen getroffen werden. Ergibt diese Gefährdungsbeurteilung, dass die Sicherheit oder die Gesundheit gefährdet ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlasst werden:

  1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  2. Arbeitsplatzwechsel
  3. Freistellung von der Arbeit

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen muss zunächst eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise ein Arbeitsplatzwechsel erwogen werden. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Aufgrund eines Beschäftigungsverbotes dürfen für die Schwangere keine finanziellen Nachteile entstehen. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Dem Arbeitgeber werden die Lohnkosten auf Antrag über das U2-Verfahren von der jeweiligen Krankenkasse oder Minijob-Zentrale erstattet.