Für den im § 1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) genannten Personenkreis, kann Fahrtkostenerstattungen erfolgen, wenn der auswärtige Ausbildungsort außerhalb unserer politischen Gemeinde liegt.
Kosten werden max. bis zur Höhe der Fahrkarte für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Ausnutzung aller Möglichkeiten der Fahrpreisermäßigung erstattet. Eine Übernahme einer Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privateigenen PKW’s ist mangels entsprechender Regelung nicht möglich. Der Besitz von gültigen Bahnkarten, sowie Zeitkarten (Abo oder Deutschlandticket) sind anzugeben.
Ist Ihnen der Verbleib am auswärtigen Ausbildungsort gestattet, so werden die Höchstbeträge nach § 4 TEVO analog angewendet (siehe § 10 TVA-L).
Verfahren:
Stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Trennungsentschädigung mit allen erforderlichen Anlagen. Diesen möglichst vor Beginn der Maßnahme.
Der Antrag auf Festsetzung ist nach Beendigung des betreffenden Monats zu stellen. Jeder Monat unterliegt der Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Anträge und Nachfragen sind grundsätzlich über das Funktionspostfach zu stellen: Reisekostenstelle[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (Reisekostenstelle@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)