Auslands-BAföG


Das Dezernat 49.4 der Bezirksregierung Köln bewilligt Ausbildungsförderung (BAföG) für eine Ausbildung (Schule, Studium, Praktikum) in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden - inklusive Inseln Bonaire, Saba, St. Eustatius, Aruba, Curacao, Sint Maarten.

Bei dem Versand von Eingangsbestätigungen zu E-Mail- und Posteingängen kommt es nach technischen und krankheitsbedingten Ausfällen gegenwärtig zu rückstaubedingten Verzögerungen. Wir bitten Sie, diesbezüglich von Nachfragen abzusehen.

Telefonische Sprechzeiten: Montag - Dienstag: 08:30h - 11:30h Donnerstag: 12:30h - 15:30h

Die Regelungen finden Sie detailliert auf der Website des BMBF.

Zeiten, in denen eine Ausbildungsstätte pandemiebedingt geschlossen war, werden förderungsrechtlich als unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeit gewertet. Entsprechend ihren Möglichkeiten sind Studierende verpflichtet, an allen Online-Lehrangeboten der Hochschule teilzunehmen. Unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen sowie infolge der Pandemie erst nach Ende der Regelstudienzeit erbrachte Prüfungsleistungen werden als sog. „schwerwiegender Grund“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt und führen zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder Zulassung der späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung – § 48 Abs. 2 BAföG. Es muss belegt werden, dass die Corona-Krise ursächlich für die eingetretenen Verzögerungen war. Bitte dokumentieren Sie deshalb pandemiebedingte Verzögerungen und lassen sich diese von Ihrer Hochschule bestätigen. Für den Nachweis kommt es darauf an, die Ursächlichkeit der Pandemie für die Verzögerung deutlich werden zu lassen. Entsprechendes gilt für geförderte Schulausbildungen in den BeNeLux-Staaten.

Soweit Sie pandemiebedingt nicht an Ihrer Hochschule vor Ort im Ausland studieren können (z. B. aufgrund von Reisebeschränkungen oder Einschränkungen Ihrer Hochschule), so können Sie ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen weiter BAföG erhalten. Die Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Das Online-Angebot Ihrer Hochschule muss die ausfallenden Präsenzveranstaltungen vollständig ersetzen.
  • Sie müssen über das Online-Angebot Ihrer Hochschule weiterhin in Vollzeit studieren.
  • Sie müssen nachhalten, wann Ihre Hochschule wieder das Präsenzstudium ermöglicht, und müssen dann auch wieder vor Ort zum Studium erscheinen.

Sie sind verpflichtet, mitzuteilen, soweit Sie gar nicht in das Ausbildungsland reisen oder von dort vorzeitig wieder nach Deutschland zurückkehren. Sofern Sie sich nicht mehr im Ausbildungsland aufhalten, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsförderung haben. Sie sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. Nach wieder möglichem Präsenzstudium können Sie für einen Übergangszeitraum von längstens zwei Monaten die Ausbildung weiterhin von Deutschland aus betreiben, z. B. um die notwendigen Vorkehrungen für die Rückkehr in das Ausbildungsland zu treffen. Ist der verbleibende Bewilligungszeitraum nach Abzug des Übergangszeitraums von zwei Monaten kürzer als zwei Monate, darf die Ausbildung – auch wenn schon wieder Präsenzveranstaltungen an der ausländischen Bildungsstätte angeboten werden – weiter online aus Deutschland beendet werden; eine Reise in das Ausbildungsland ist dann nicht mehr erforderlich. Soweit Sie sich im Ausbildungsland befinden und aufgrund der Corona-Situation nach Deutschland zurückkehren möchten, obwohl eine offizielle Reisebeschränkung (Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder Nichtmöglichkeit der Einreise in das Ausbildungsland) nicht vorliegt, und wird das Studium nicht online angeboten, führt die freiwillige Beendigung zum Verlust der Förderfähigkeit.

Besteht für Sie die Beitragspflicht für eine Auslandskrankenversicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen unvermeidlich fort, weil eine Kündigung mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt Ihrer pandemiebedingten Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist, kann Ihnen der Auslandskrankenversicherungszuschlag auch nach Rückkehr nach Deutschland weitergewährt werden. Sie sind dann verpflichtet, Ihre Auslandskrankenversicherung unverzüglich zu kündigen und dies mitzuteilen.

Damit sich ein Engagement in systemrelevanten Berufen für BAföG-Geförderte lohnt, ändern sich die Anrechnungsregeln für das Einkommen im BAföG für diesen Personenkreis. Seit dem 01.03.2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Auszubildenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vorher eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – wahrgenommen hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet, es bleibt aber Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden anrechnungsfrei. Die Sonderregelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige. Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gemacht.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge. Es kommt nicht darauf an, ob Unterlagen auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail übersandt werden. Müssen fehlende Unterlagen angefordert werden, richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Eingangsdatum der nachgereichten Unterlagen, nicht mehr nach dem Antragsdatum. Bewilligungsbescheide werden in der Mitte und am Ende eines Monats anhand der Eingaben des Dezernates 49 maschinell erstellt und versandt. Der Eingabeschluss liegt jeweils etwas mehr als eine Woche vorher.

Der Bearbeitungsstand und der Eingabeschluss werden am Ende einer Woche aktualisiert.

Sachstand am 24.03.2023. Nächster Eingabeschluss: 04.04.2023.

Antrag / Eingang Datum
Anträge 05.02.2023
Sonstige Eingänge 03.01.2023

Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Dezernat 49 der Bezirksregierung Köln stellen. Die unterschriebenen Antragsunterlagen können Sie wie folgt übermitteln:

  • postalisch: Bezirksregierung Köln, Dezernat 49.4, 50606 Köln
  • eingescannt per E-Mail: auslandsbafoeg@bezreg-koeln.nrw.de
  • per Fax: 0221-147-4950
  • persönlich: Bezirksregierung Köln, Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen (Bitte beachten Sie die Sprechzeiten an unserem Besuchertag.)

Sie haben alternativ die Möglichkeit, einen Online-Antrag über BAföG-Online zu stellen. Ein Online-Antrag kann die erforderliche Schriftform ersetzen, wenn er mit einem sicheren, elektronischen Identitätsnachweis (nPA) übermittelt wird. Den Online-Antrag, eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen (Checkliste) sowie die entsprechenden Formulare stellen wir Ihnen auf dieser Seite bereit.

Zusätzlich zu unseren unten genannten Sprechzeiten können Sie sich bei allgemeinen Fragen zum BAföG zudem an die BAföG-Hotline des Bundes wenden.

Sie erreichen die Hotline unter der kostenfreien Rufnummer 0800-2236341 von montags bis freitags in der Zeit von 8 – 20 Uhr.

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge und der damit verbundenen langen Bearbeitungszeiten ist es sinnvoll, den Antrag möglichst sechs Monate vor Beginn des Beantragungszeitraumes zu stellen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn Ihr Antrag im Monat eingeht, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sofern Sie Ihren Antrag fristgerecht gestellt haben, gehen keine Ansprüche verloren. Bitte senden Sie E-Mail-Anhänge möglichst im PDF-Format zu. Bei anderen Formaten, insbesondere ZIP- Format, kann ein Zugang nicht garantiert werden. Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages. Sofern Unterlagen fehlen, erhalten Sie ein weiteres Schreiben. Die Entscheidung über die Höhe der Förderung wird Ihnen frühestens mit Beginn der Ausbildung oder des Praktikums zugehen.

Auf Grund des 26. BAföGÄndG wurde die Altersgrenze beim Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG von bisher unter 10 Jahren auf unter 14 Jahren angehoben. Nachfolgend finden Sie das an diese Rechtsänderung angepasste Formular.