Erlaubnis und Anzeigeverfahren nach der Biostoffverordnung


Wer als Arbeitgeber beabsichtigt, bestimmte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie oder in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufzunehmen, bedarf hierzu eventuell einer Erlaubnis oder er muss dies anzeigen. Ob ein Erlaubnis- oder ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden muss, ist abhängig von der Tätigkeit, der Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe und der Einstufung des Biostoffes zu einer Risikogruppe.

Für erstmalige Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie besteht eine Erlaubnispflicht. Gleiches gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind. Hierüber erstellt die Bezirksregierung Köln einen gebührenpflichtigen Bescheid.

Die Anzeigepflicht besteht für die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2, bzw. für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind. Weitere Anzeigepflichten können sich bei nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, bei Änderungen von bereits angezeigten oder erlaubten Tätigkeiten oder durch die beabsichtigte Einstellung einer erlaubten Tätigkeit, ergeben.

Bei Fragen zu den Anzeige- und Erlaubnisverfahren wenden Sie sich bitte an das Dezernat 55 der Bezirksregierung Köln.

Dienstleistung / Produkt Gebühr Dauer
Erlaubnisverfahren 500 Euro - 1.500 Euro bis zu 10 Arbeitstage