Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten


Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Die Bezirksregierung Köln informiert und berät Sie über ausnahmsweise zulässige Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei Tätigkeiten mit Asbest.

Asbestbedingte Erkrankungen sind auch heute noch ein ernst zu nehmendes Problem. Eingeatmete Asbestfasern verbleiben im Körper und können zu Erkrankungen (Asbestose, Lungen- oder Kehlkopfkrebs, Mesotheliom) führen, die im schlimmsten Fall tödliche Folgen haben. Trotz des seit 1995 bestehenden Herstellungs- und Verwendungsverbots von Asbest, gibt es immer noch unzählige alte Gebäude und technische Einrichtungen, bei denen - zum Teil unerkannt - größere Mengen Asbest verbaut sind.

Maßgeblich für die zulässigen Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit asbesthaltigen Materialien sind die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519). Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Beschäftigen sowie anderen Personen und der Umwelt.

ASI-Arbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen. Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen. Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden. Auf Grundlage der Gefährungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der Bezirksregierung Köln als zuständiger Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an. In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung durch die Bezirksregierung Köln auf schriftlichen Antrag möglich.

Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen. Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.

Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie von der Bezirksregierung keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der sieben Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.

Solche Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung beantragen Sie bei der Arbeitsschutzbehörde in deren Aufsichtsbezirk sich Ihr Betriebssitz befindet. Zu den Voraussetzungen, die Sie erfüllen und den Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, berät Sie die Bezirksregierung Köln gerne in einem persönlichen Gespräch. Für die Erteilung einer Zulassung fallen Verwaltungsgebühren an.

Weitere Informationen zum Thema Asbest finden Sie immer aktuell auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Kompetent beraten werden Sie außer bei der Bezirksregierung Köln auch über KOMNET, das Kompetenznetz der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dienstleistung / Produkt Gebühr Verfahrensdauer
Verkürzung der Anzeigefrist abhängig vom Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro Ein Ausnahmeantrag auf Verkürzung der Anzeigefrist wird innerhalb von zwei Werktagen entschieden.
Zulassungsbescheid abhängig vom Verwaltungsaufwand bis zu 2.000 Euro Ein Zulassungsantrag wird bei Vorliegen aller Unterlagen innerhalb von vier Wochen beschieden.