Gefahren durch Biostoffe
Aufgabe des Fachbereiches ist es, die Unternehmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen beratend zu unterstützen sowie zu überwachen, um die Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen durch Biostoffe zu schützen.
Überwachung
Der Fachbereich „Biostoffe“ hat die Aufgabe, die Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der BioStoffV zu überwachen, die Arbeitgeber für den Schutz der Arbeitnehmer zu sensibilisieren und bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Betrieb zu unterstützen. Schutzziel der Biostoffverordnung ist die Vermeidung von Infektionen der Beschäftigten bei ihrer Arbeit, aber auch der Schutz vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Diese finden sich in den unterschiedlichsten Branchen z.B. in Laboren, in der Biotechnologie, in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft sowie im Gesundheitswesen. Als Arbeitgeber unterliegen Sie beim Umgang mit Biostoffen ab der Risikogruppe 2 einer Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht bei der Bezirksregierung Köln.
Vorkommen von Biostoffen
Mehr Menschen als allgemein vermutet, können an ihrem Arbeitsplatz mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz Biostoffe genannt, in Kontakt kommen. Biostoffe sind Bakterien, Schimmelpilze, Viren oder auch Parasiten, die beim Menschen Krankheiten auslösen können. In vielen Arbeitsbereichen ist der Umgang mit Bakterien oder Schimmelpilzen offensichtlich, z.B. in Klärwerken oder bei Kanalarbeiten. Aber auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bäckereien können Ihre Beschäftigen biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein. Ein weiterer großer Bereich ist das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Laboren sowie das Rettungswesen. Technologien wie die Abfallaufbereitung oder auch Tätigkeiten in Archiven (Schimmelpilze) fallen ebenfalls unter die BioStoffV.
Risikoeinstufung und Gefährdungsbeurteilung
Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist z.B. das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, z.B. eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in die Risikogruppen 1-4 eingestuft, wobei Risikogruppe 1 die geringste Gefährdung bedeutet. Ihnen als Arbeitgeber kommt die Aufgabe zu, die Stoffe zu ermitteln, unter Berücksichtigung der Übertragungswege und Aufnahmepfade die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und für die Mitarbeiter geeignete Schutzmaßnahmen technischer, organisatorischer oder persönlicher Art festzulegen.
Erlaubnisverfahren
Für erstmalige Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie besteht eine Erlaubnispflicht. Hierüber erstellt die Bezirksregierung Köln einen gebührenpflichtigen Bescheid.
Anzeigeverfahren
Die Anzeigepflicht besteht für die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit der Risikogruppe 2, bzw. für Tätigkeiten der Risikogruppe 3**.
Bei Fragen zu den Anzeige- und Erlaubnisverfahren sind die Mitarbeiter der Fachaufgabe „Biostoffe“ beratend tätig.
Gebühren und Verfahrensdauer
Dienstleistung / Produkt | Gebühr | Dauer |
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Erlaubnisverfahren | 500 Euro - 1.500 Euro | bis zu 10 Arbeitstage |