Bezirksregierung
Köln

Arbeitsstättengestaltung

Arbeitsstätten dürfen für Beschäftigte keine Gefährdung darstellen. Dabei bestehen auf Grund der Arbeitstättenverordnung für die Arbeitgeber zum Teil große Gestaltungsspielräume. Konkrete Anforderungen finden sich z. B. in Technischen Regeln (ASR).

Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Im August 2004 wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) novelliert. Es werden seitdem überwiegend nur noch Schutzziele vorgegeben. Die novellierte ArbStättV verzichtet weitgehend auf konkrete Anforderungen wie Maße oder Zahlen. Mit diesem Verzicht auf konkrete Forderungen steigt die Flexibilität und Freiheit, aber auch die Verantwortung der Arbeitgeber.

Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, Beschäftigte vor Gefährdungen, die aus dem Einrichten und dem Betreiben einer Arbeitsstätte entstehen, zu schützen. Hierbei sind Gefährdungen gemeint, die die Sicherheit, aber auch die Gesundheit betreffen können, z.B. Absturzgefahren, klimatische Belastungen, Tabakrauch (Nichtraucherschutz).

Dabei gibt es immer wieder Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. So müssen neben der ArbStättV auch andere Rechtsnormen, wie z. B. die Landesbauordnung (BauO NRW), berücksichtigt werden. Es gilt im Zweifelsfall immer die „strengere“ Vorschrift.

Konkretisiert werden die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (kurz: ASR), welche auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kostenlos abrufbar sind. Wer diese technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind (sog. Vermutungswirkung). Wer die Regeln nicht anwendet, muss durch "andere Maßnahmen" die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen und das im Zweifelsfall auch durch Nachweise belegen können. Eine Methode, Maßnahmen zur Erreichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen, ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach dem Arbeitsschutzgesetz, welche immer auch eine Betrachtung der Arbeitsstätte bzw. der Arbeitsplätze beinhalten muss.

Ausnahmen von den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs

Von den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs kann der Arbeitgeber einen Ausnahmeantrag beim Dezernat 56 stellen. Auf Grund der bereits beschriebenen Novellierung der Arbeitsstättenverordnung und der Tatsache, dass die Verordnung selbst kaum noch konkrete Schutzmaßnahmen beinhaltet, von denen sinnvollerweise abgewichen werden kann, ist diese Ausnahmemöglichkeit derzeit nur noch in sehr wenigen Fällen möglich. Abweichungen von Technischen Regeln bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. Wird jedoch von Technischen Regeln abgewichen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Grundforderungen und das Schutzziel der Arbeitsstättenverordnung dennoch erreicht werden. Dies geschieht zum einen durch eine entsprechende Betrachtung in der Gefährdungsbeurteilung, und zum anderen durch ergänzende Dokumente, z. B. Sachverständigengutachten.

Anforderungen an einen Ausnahmeantrag

Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass er andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Der Antrag ist schriftlich ohne besondere Form zu stellen. Darüber hinaus sind je nach Sachlage z. B. Sachverständigengutachten, Stellungnahmen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes oder anderer Stellen notwendig. Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, sollte rechtzeitig vor Antragstellung der Kontakt zum Dezernat 56 der Bezirksregierung Köln gesucht werden.