Bezirksregierung
Köln

Arbeitszeit

Wir beraten und informieren Sie zum Thema Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung. Die Bezirksregierung Köln erteilt Bewilligungen/Genehmigungen für Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten

Im Arbeitszeitgesetzt (ArbZG) sind die täglichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit festgesetzt. Die Arbeitszeit pro Werktag (Montag bis Samstag) beträgt 8 Stunden. Das Gesetz sieht eine 48 Stunden Woche vor. Eine kurzfristige Erhöhung auf bis zu zehn Stunden täglich ist möglich. Hierfür ist innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich zu schaffen, so dass die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden beträgt.

Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden hat ein Arbeitnehmer das Recht auf eine Ruhepause. Diese beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden täglich 45 Minuten. Die Ruhepausen müssen von vornherein eingeplant werden. Pausen dürfen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen von diesem Verbot vor. (z. B. für Not- und Rettungsdienste, bei Musikaufführungen, in Verkehrsbetrieben oder der Energie- und Wasserversorgung). Diese Arbeiten sind nur zulässig, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Ausnahmen durch die zuständige Behörde am Betriebssitz

Die Bezirksregierung Köln kann an einzelnen Tagen auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmebewilligung erteilen:

  • im Handelsgewerbe (z.B. Haus- und Ordermessen) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG,
  • wenn besondere Verhältnisse es erforderlich machen, einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten (nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG).
  • für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG.

Erforderliche Angaben bei der Beantragung von Sonn- und Feiertagsarbeit

An einen Antrag zur Beschäftigung von Arbeitsnehmern an Sonn- und Feiertagen werden keine formalen Anforderungen gestellt. Zur Vereinfachung haben wir ein Antragsformular erstellt, dass Sie verwenden können. Die wesentlichen inhaltlichen Erfordernisse können Sie dem Formular entnehmen.

Längerfristige Ausnahmen sind z. B. wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch ausländische Konkurrenz nach § 13 Abs. 5 ArbZG möglich. Weiter kann durch die Behörde nach § 15 Abs. 2 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.

Für weitere Informationen und zur Beratung im Falle eines Ausnahmeantrages wenden sie sich bitte an die Bezirksregierung Köln.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und gleichzeitig zu Einträgen im Gewerbezentralregister führen. Sofern die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wird oder wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beharrlich verstoßen wird, kann dieses als Straftat gewertet werden.