Aufgabe ist es, die Unternehmen beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei Begasungen und Schädlingsbekämpfungen beratend zu unterstützen sowie zu überwachen. Ziel ist es die Menschen sowie die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.
Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu ermitteln (§ 6 Abs. 10 GefStoffV). Ein erster Schritt ist dabei eine Bestandsaufnahme sämtlicher im Betrieb verwendeter Stoffe/ Gemische in das Gefahrstoffverzeichnis.
Die nötigen Informationen finden Sie als Arbeitgeber in Form von Symbolen/ Piktogrammen auf der Verpackung des Produktes und in den Sicherheitsdatenblättern. Zu jeder Chemikalie, die als Gefahrstoff eingestuft ist, muss Ihnen der Hersteller oder Lieferanten kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Daraus lassen sich im Allgemeinen alle notwendigen Informationen für den Umgang mit diesen Stoffen/ Gemischen sowie die Gefahrensymbole/ Piktogramme (Einstufung und Kennzeichnung) entnehmen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 10 GefStoffV i. V. m. TRGS 400 zu dokumentieren.
Besondere Tätigkeiten - Begasungen und Schädlingsbekämpfungen
Begasungen dürfen nur mit zugelassenen Begasungsmitteln durchgeführt werden. Hierbei sind die Vorschriften des Anhangs I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512, 513, 522 zu beachten. Zur Durchführung von Begasungen haben Sie als Verantwortlicher jeweils einen Erlaubnisschein für das Unternehmen und einen Befähigungsschein für die Person, die die Begasungen durchführen soll, zu beantragen. Die Erteilung des Erlaubnisscheines und des Befähigungsscheines sind gebührenpflichtig. Die Durchführung von Begasungen haben Sie der Bezirksregierung spätestens 1 Woche vor Beginn anzuzeigen.
Wenn Sie Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen oder Zubereitungen durchführen wollen, sowie mit Zubereitungen umgehen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden können, müssen Sie die Vorschriften des Anhangs I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 523) beachten. Als Schädlingsbekämpfer müssen Sie staatlich geprüft sein. Die Bezirksregierung Köln ist vor Aufnahme der ersten Tätigkeit zu unterrichten.
Gebühren und Verfahrensdauer
Dienstleistung / Produkt | Gebühr | Dauer |
---|---|---|
Erlaubnisschein | 35 Euro - 2.000 Euro | bis zu 10 Tage |
Befähigungsschein | 35 Euro - 1.000 Euro | bis zu 10 Tage |
Bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen sind wir als Fachdezernat „Gefahrstoffe“ selbstverständlich behilflich, denn auch uns wie auch Ihnen als Arbeitgeber ist an gesunden Mitarbeitern gelegen.
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Unternehmen, welche die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen durchführen, müssen nach § 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert sein. Auf Antrag wird ein Unternehmenszertifikat erteilt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag zur Unternehmenszertifizierung muss zentral für Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56 – Chemikaliensicherheit, gestellt werden. Sie können den Antrag postalisch oder per Email unter folgenden Adressen einreichen:
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
chemikalienrecht[at]brd.nrw.de
Das erforderliche Antragformular hierzu finden Sie unter "Downloads".
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