Bezirksregierung
Köln

Kinder und Jugendliche

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz, in Ferienjobs, Praktika, Ausbildung und Filmaufnahmen geschützt werden.

Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt

Junge Menschen genießen in der Arbeitswelt einen besonderen Schutz. Mögliche Tätigkeiten sind in Ferien- oder Aushilfsjobs, Praktika und der Ausbildung zu finden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Bestimmungen für Kinder und Jugendliche. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre und Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Regelungen der Kinderarbeitsschutzverordnung.

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Ab 13 Jahren dürfen Kinder mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten leichte und für sie geeignete Tätigkeiten, die nach der Kinderarbeitsschutzverordnung zulässig sind, durchführen. Ab 15 Jahren dürfen vollzeitschulpflichtige Schüler/-innen während der Schulferien einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben.

Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendarbeitsschutz sind der Internetseite „arbeitsschutz.nrw.de“, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung zu entnehmen.

Beschäftigung von Kindern nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Vor einer Beschäftigungsaufnahme von Kindern im Medien- und Kulturbereich (wie z.B. Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Theater, Chor) ist eine kostenpflichtige Bewilligung erforderlich.

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers im Regierungsbezirk Köln liegt. Er muss frühzeitig, in der Regel 2 Wochen (bei größeren Produktionen entsprechende längere Vorlaufzeit) vor einer Beschäftigungsaufnahme eingereicht werden.

Im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde das zuständige Jugendamt, in dessen Aufsichtsgebiet das zu beschäftigende Kind seinen Wohnsitz hat, anzuhören.

Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber im Sinne von § 28a JArbSchG durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Kindes sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Kindes zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren.