Beschäftigte, die schwanger sind, die sich in der Elternzeit befinden, Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Innerhalb der Schutzfristen ist jede Art der Kündigung unzulässig. Im Falle einer Schwangerschaft muss diese allerdings dem Arbeitgeber bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
In besonderen Fällen, z.B. bei Betriebsstilllegung oder Insolvenz, ist ausnahmsweise eine Kündigung möglich. Arbeitgeber müssen in diesen besonderen Fällen bei der zuständigen Bezirksregierung eine Zulässigkeitserklärung beantragen. Ob ein besonderer Fall vorliegt, wird durch die Bezirksregierung Köln im Wege eines Amtsermittlungsverfahrens geprüft. Während dieses Verfahrens wird die zu kündigende Person aktiv beteiligt und hat das Recht sich zum besonderen Kündigungsgrund des Antragstellers zu äußern. Im Verfahren werden die Angaben beider Seiten berücksichtigt und gewertet. Wird ohne Vorliegen der Zulässigkeitserklärung gekündigt, sollte der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen oder umgehend Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Zu Fragen dieses Kündigungsschutzes, der Gesetzeslage und der Antragsbearbeitung können Sie sich gerne an die Bezirksregierung Köln wenden.
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