Bezirksregierung
Köln

Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (NRW-Infrastrukturgesetz)

Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 - 2036

Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität stehen den Ländern 100 Milliarden Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von ca. 21,1 Prozent. 

Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität stehen den Ländern 100 Milliarden Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von ca. 21,1 Prozent. 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen stellt über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2023 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) den Kommunen aus den Mitteln pauschal 10 Milliarden Euro für Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Von dem Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen entfallen auf die Kommunen des Regierungsbezirks Köln rund 2,39 Milliarden Euro. Die genaue Höhe der den einzelnen Kommunen zustehenden Mittel ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.

Die Mittel wurden den Kommunen pauschal durch Bescheid zur Verfügung gestellt. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenständig über die Maßnahmenumsetzung, ohne vorgeschriebenen Eigenanteil.

Die Kommunen können die Mittel grundsätzlich auch an andere Träger kommunaler Infrastruktur zwecks Umsetzung entsprechender Maßnahmen weitergeben. Die Verfahrensabwicklung verbleibt jedoch bei der jeweiligen Kommune.

Die Mittel werden den Kommunen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben für Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zur Verfügung gestellt:

  1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
  2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
  3. Verkehrsinfrastruktur,
  4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,
  5. Sportinfrastruktur,
  6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.

Es ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro erforderlich.

Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für das Land bzw. für die Kommunen geltenden Regeln durchzuführen.

Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

Die Voraussetzungen sind den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen. Weitere Erläuterungen werden in der FAQ-Liste des MHKBD NRW fortlaufend ergänzt.

Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den voranstehenden Investitionsbereich nach Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung. 

Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden. Hierfür ist eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber der Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster abzugeben.

Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Bis zum 31. Dezember 2042 muss sie abgeschlossen und vollständig abgenommen sein. Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.

Die Kommunen melden die Maßnahmen über das elektronische Fachverfahren (nrw-plan.web) an und können im Förderzeitraum Mittel bei der zuständigen Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster abrufen, die zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt werden. Im Falle der Weitergabe von Mitteln an Dritte rufen die Kommunen auch die Investitionsmittel für Maßnahmen anderer Träger ab.

Den Abschluss eines Investitionsvorhabens melden die Kommunen in einem digitalen Verfahren nach vorgegebenem Muster unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

5 Prozent der abgeschlossenen Sachinvestitionsmaßnahmen sind im Rahmen von Stichproben durch die Gemeindeprüfungsanstalt einer Prüfung zu unterziehen.

Sowohl die Entscheidung, für welche Investitionsmaßnahmen die Mittel aus § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 eingesetzt werden sollen, als auch die Einhaltung der Fördervoraussetzungen liegen in der Verantwortung der antragstellenden Kommune. Die zuständige Bezirksregierung prüft ausschließlich im Rahmen des Mittelabrufs, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 vorliegen, also die Investitionsbereiche und die Quotierung. Eine weitergehende Prüfung der Maßnahmen erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung von Stichproben nach Abschluss der Maßnahme.