Die Bezirksregierung Köln genehmigt und überwacht auf Grundlage der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) die Errichtung und wesentliche Änderung, sowie den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen im Anwendungsbereich.
Die Grundlage des vorbeugenden Gewässerschutzes bildet der im § 62 des Wasserhaushaltsgesetz formulierte Besorgnisgrundsatz, nach dem eine nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern durch Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, nicht zu besorgen sein darf.
Der Verschmutzung unserer Gewässer vorzubeugen, ist Ansinnen und Aufgabe der rechtlichen Regelung gemäß den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Aufgrund der Anlagenvielfalt und dem hohen Anlagenaufkommen im industriellen Sektor ist das Team AwSV als eigenständiges Sachgebiet dem anlagenbezogenen Immissionsschutz angegliedert. Es informiert die Unteren Wasserbehörden über aktuelle Entwicklungen, ist in Auslegungsfragen behilflich und übt die Fachaufsicht aus.
Anträge und Anzeigen von Anlagenbetreibern können schriftlich und formlos eingereicht werden; eine Beratung mit der Behörde im Vorfeld hilft Missverständnisse frühzeitig aus dem Weg zu räumen und zu klären, ob ein Antrag/ eine Anzeige für das Vorhaben erforderlich ist und welche Informationen von der Behörde benötigt werden.
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