Die Bezirksregierung Köln ist als zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet, bestandskräftige aufsichtsbehördliche Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind grundsätzlich die Art des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortliche Personen und Vereinigungen zu benennen.
Die Publizierung der Maßnahmen kann gemäß § 57 Abs. 2 und 3 GwG auch teilanonymisiert erfolgen. Die Bekanntmachungen bleiben für fünf Jahre veröffentlicht.
| Lfd. Nr. | Bestands- bzw. rechtskräftig seit | Art der Maßnahme | Art und Charakter des Verstoßes | Sektor/Bereich | Für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung |
|---|---|---|---|---|---|