Bezirksregierung
Köln

Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem, Bauleitnummer (Bl. 4215)

Antragstellerin/Vorhabenträgerin Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Amprion GmbH Bezirksregierung Köln
  • die Offenlage der Planunterlagen fand in den vom Vorhaben betroffenen Städten Bergheim, Bornheim, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Pulheim und Wesseling in der Zeit vom 23.02.2012 bis 22.03.2012 statt; die Einwendungsfrist endete damit am 05.04.2012
  • mit dem Ende des Erörterungstermins vom 15.09.2014 bis 18.09.2014 in den Sartory-Sälen Köln wurde die Anhörung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens abgeschlossen
  • zu den insgesamt in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten acht Planänderungen der Vorhabenträgerin haben die hiervon Betroffen Gelegenheit erhalten, Einwendungen zu erheben bzw. Stellung zu nehmen
  • mit Datum vom 30.12.2016 hat die Planfeststellungsbehörde über das Vorhaben entschieden und den Planfeststellungsbeschluss erlassen
  • da mehr als 50 Zustellungen nach § 74 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vorzunehmen gewesen wären, wurden diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln ersetzt
  • die Offenlage des Planfeststellungsbeschlusses mit den festgestellten Planunterlagen erfolgte in den Städten Bergheim, Bornheim, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Pulheim und Wesseling in der Zeit vom 31.01.2017 bis zum 13.02.2017
  • die Offenlage wurde zuvor von den Städten ortsüblich bekanntgemacht
  • der Inhalt der entsprechenden Bekanntmachungen, der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Planunterlagen standen auch im Internet zur Verfügung
  • mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt
  • bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist konnte eine gedruckte Fassung des Planfeststellungsbeschlusses von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, angefordert werden
  • bis einschließlich zum 13.03.2017 konnte gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden
  • Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt
  • Mit Urteil vom 14.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine der Klagen abgewiesen
  • Ebenfalls mit Urteil vom 14.03.2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Fehler in der Abwägung zwischen einer abgelehnten Trassenalternative und der planfestgestellten Trasse gesehen und hat daher den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses im Abschnitt zwischen Punkt Frechen und Punkt Brühl untersagt.
  • Die Mängel in der Abwägung wurden von der Bezirksregierung Köln durch einen Planergänzungsbeschluss behoben.