Bezirksregierung
Köln

Aufstellungsverfahren Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

Um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben, ist ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich. Die deutschen Klimaziele setzen die Treibhausgasneutralität bis ins Jahr 2045 fest. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich gesteigert werden. Zu diesem Zweck ist am 1. Februar 2023 das Wind-an-Land-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält bundesweit geltende Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land. Für Nordrhein-Westfalen beinhaltet dieses Gesetz das Flächenziel, 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis ins Jahr 2032 auszuweisen. Um den Windenergieausbau zu beschleunigen hat der Bund ergänzend Änderungen im Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch sowie Bundesnaturschutzgesetz vollzogen. Nordrhein-Westfalen hat die Ausbauziele nochmals verschärft und verfolgt das Ziel, bereits 2025 den vorgeschriebenen Flächenbeitragswert zu erreichen.

Die Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen realisiert werden. Der Flächenbeitragswert wurde auf die sechs regionalen Planungsträger aufgeteilt. In der Planungsregion Köln müssen 2,13 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie bereitgestellt werden. 

Um diesen Flächenbeitragswert zu erreichen, werden im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien Windvorranggebiete (auch Windenergiebereiche (WEB) genannt) ausgewiesen. Windvorranggebiete sind raumordnerisch besonders geeignete Standorte für Windenergieanlagen. Windenergieanlagen sind darin künftig bauplanungsrechtlich privilegiert. 

Wann immer möglich, erfolgt neben der Festlegung eines Windenergiebereichs auch eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet, welches die Anforderungen des § 28 ROG erfüllt. Mit der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet sind Erleichterungen bei der Zulassung von Windenergieanlagen verbunden.

Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie und der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten werden im Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie festgelegt. Diese konkretisieren und ergänzen die landesplanerischen Vorgaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien.

Verfahrensablauf

Um ein maximal transparentes und ergebnisoffenes Verfahren durchzuführen, das gleichzeitig den Anforderungen des LEP NRW Grundsatzes 10.2-5 (Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen) Rechnung trägt, wurde für die Erarbeitung ein umfassender Prozess und ambitionierter Zeitplan verabredet. Dieser sah neben den rechtlich erforderlichen formellen Verfahrensschritten noch weitere, vor allem informatorische Abstimmungen vor.

Frühzeitige Unterrichtung

Mit Bekanntmachung vom 17.04.2023 wurde die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Planungsraum des Regierungsbezirks Köln unterrichtet. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden gebeten, Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Teilplanaufstellung bedeutsam sein können. Gleichzeitig wurden alle Städte und Gemeinden aufgefordert, mittels eines Fragebogens Auskunft zu vorhandenen und geplanten kommunalen Windenergiegebieten zu geben.

Scoping (Konsultationsverfahren gem. § 8 Abs. 1 ROG)

Das Konsultationsverfahren zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung (Scoping) wurde in der Zeit vom 14.03.2024 bis 29.03.2024 mit den öffentlichen Stellen (Scopingbeteiligte) durchgeführt.

Erster Planentwurf

Am 20.12.2024 hat der Regionalrat gemäß § 9 ROG i.V.m. § 19 LPlG NRW die Aufstellung des Planentwurfs und die Durchführung des Aufstellungsverfahrens beschlossen (Aufstellungsbeschluss). Dem Beschluss zur Aufstellung des Planes folgte die öffentliche Auslegung und Beteiligung. In der Zeit vom 13.01.2025 bis einschließlich 13.02.2025 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, den Planentwurf einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Davon machten rund 2.500 Stellungnehmende Gebrauch. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen sowie neuer Erkenntnisse wurde der Planentwurf für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln überarbeitet und angepasst.

Zweiter Planentwurf

Am 04.07.2025 hat der Regionalrat auf Grundlage des von der Regionalplanungsbehörde überarbeiteten Planentwurfs den Beschluss zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gefasst. Dem Beschluss folgte die Auslegung und Beteiligung zum zweiten Planentwurf. Im Rahmen der erneuten Beteiligung hatten Behörden, Verbände sowie die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu den geänderten Planinhalten zu äußern und Stellungnahmen abzugeben. Die Beteiligung erfolgte vom 8.07. bis einschließlich 8.08.2025. Insgesamt haben sich ca. 1.400 Stellungnehmende mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen beteiligt. Die Auswertung und Abstimmung der Stellungnahmen mit dem Regionalrat führte zu keinen weiteren Planänderungen.

Feststellungsbeschluss

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beschloss in seiner Sitzung am 19.12.2025 die Feststellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien. 
Ebenfalls erfolgte am 19.12.2025 die Feststellung des Flächenbeitragswertes gemäß § 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz

Anzeige (Rechtsprüfung)

Im Anschluss an die Sitzung wurde die Planung der Landesplanungsbehörde angezeigt. Die anschließende Rechtsprüfung hat ergeben, dass der Plan nicht zu beanstanden ist und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht und damit zur Rechtswirksamkeit gebracht werden kann.

Der Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle des Regionalrats Köln kann unter dem Menüpunkt Downloads abgerufen werden.
Die Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 30.12.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2025 S. 1221-1236) veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung wurde der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien wirksam.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfahlen (GV.NRW) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann unter dem Menüpunkt Downloads und im GV.NRW abgerufen werden.

Bekanntgemachter Plan

Der Bekanntgemachte Plan und die wesentlichen Verfahrensunterlagen können unter dem Menüpunkt Downloads abgerufen werden. Darüber hinaus ist im Dienstgebäude der Bezirksregierung Köln, Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln, eine Einsichtnahme in die vorgenannten, und zum Download bereitgehaltenen, Planunterlagen möglich. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0221/147-2032 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an dezernat32[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (dezernat32@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de) gebeten.