Bezirksregierung
Köln

Reisestelle

In der Reisestelle werden die Reisekosten berechnet und erstattet. Sie ist zuständig für die unmittelbar Beschäftigten des Hauses und für die Lehrkräfte an den Schulen im Regierungsbezirk mit Ausnahme der Grundschulen.

Maßgeblich für die Erstattung von Reisekosten ist die dienstliche Veranlassung der Reise. Die dienstliche Veranlassung wird belegt durch eine Dienstreisegenehmigung oder eine Zuweisungsverfügung. Diese ist jedem Antrag auf Erstattung beizufügen.

Unter einer Zuweisungsverfügung versteht man eine formlose Entsendung, z. B. zu einer Fortbildungsveranstaltung oder bei Lehrkräften die dienstlich veranlasste Einladung zu einer schulischen Veranstaltung.

Die Dienstreisegenehmigung wird über ein Formblatt erteilt. Bitte benutzen Sie ausschließlich die zur Verfügung stehenden Vordrucke.

Reisekosten können nur erstattet werden, wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist (Datum des Eingangsstempels der Bezirksregierung) eingegangen ist. Nach Beendigung der Reise bleibt demzufolge ein Zeitraum von sechs Monaten, in dem entstandene Kosten geltend gemacht werden können.

Erstattet werden die Fahrkosten des öffentlichen Personennahverkehrs, DB, bzw. Kilometerpauschalen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Außerdem gibt es Tagegeld. Dieses richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit. Entstandene Nebenkosten werden nach den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls erstattet. Hierzu müssen allerdings entsprechende Belege vorgelegt werden.

Für die korrekte Berechnung der Reisekosten ist es unbedingt notwendig, den Reiseverlauf entsprechend den Vorgaben des Reisekostenvordrucks zu beschreiben.