Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" benötigt, die Dezernat 34 auf Antrag erteilt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung “lngenieurin/lngenieur“ gesetzlich geschützt. Nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung “lngenieurin/Ingenieur“ (lngenieurgesetz NRW - lngG-NRW) darf sich Ingenieur/in nennen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hoch- oder Fachhochschulstudium erfolgreich absolviert hat.
Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung “lngenieur/lngenieurin“ benötigt, die Dezernat 34 auf Antrag erteilt.
Das Antragsverfahren richtet sich gemäß § 2 (6) InG NRW nach den Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW -BQFG NRW).
Bei Antragstellern/Antragstellerinnen, die im Bauwesen tätig sind und zukünftige Kammermitglieder in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden möchten, besteht nach der am 31.08.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin direkt an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu wenden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber gemäß § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Bevollmächtigte ausländischer Antragsteller/Antragstellerinnen bei der Zentralstelle für Fachkräfteeinwänderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) als zuständige Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden sich auf der Internetseite der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen.
Dem Antrag sind hiernach folgende Unterlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf mit Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache (eigenhändig unterschrieben).
- Identitätsnachweis, bei Namensänderung zusätzlich eine Fotokopie der Heiratsurkunde.
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses einschließlich Notenspiegel (Index)).
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
- Falls Sie in Ihren Ausbildungsstaat bereits den Beruf der lngenieurin oder des Ingenieurs ausüben dürfen, ist eine Bescheinigung über die Berechtigung der Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen.
- Nachweis, dass eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (z.B. Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept - nur bei Antragstellern/Antragstellerinnen, deren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt).
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
- Alle Nachweise sind ins Deutsche zu übersetzen.
Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache sind – sofern sie in Deutschland vorgenommen werden – durch die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetschern/Dolmetscherinnen erstellen zu lassen. Sofern Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache im Ausland erstellt werden, sind diese von dortigen öffentlichen bestellen und beeidigten Dolmetschern/Dolmetscherinnen oder Übersetzer/Übersetzerinnen vornehmen zu lassen.
Wlir überprüfen im Rahmen des Antragsverfahren, ob sich aus dem im Ausland erworbenen Abschluss keine wesentlichen Unterschiede ergeben im Vergleich mit einem deutschen Ingenieurabschluss und welcher Fachrichtung er entspricht.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung nicht dazu berechtigt, ein deutschen akademischen Grad "Diplom-Ingenieurin" oder "Diplom-Ingenieur" zu führen. Zur Führung im Ausland erworbener akademischer Grade erhalten Sie nähere Informationen beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
Darüber hinaus führt die Bezirksregierung Köln Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieur/in nennt, ohne dazu die erforderliche Berechtigung zu haben.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
---|---|
Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung | Für die Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro zu entrichten. |
Gebührenermäßigung /-befreiung | Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung. |
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