Bezirksregierung
Köln

Förderung interkommunaler Zusammenarbeit

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.

Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 31. August 2021

Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit auf der Grundlage der nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vorgesehenen Formen sowie auf Grundlage des § 54 des Verwaltungsverfahrensgesezes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zulässig sind auch interkommunale Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.

Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung. 

Als Regelzuwendung für einen interkommunalen Kooperationsverbund von zwei Kommunen werden 175.000 Euro gewährt, jedoch max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten erhöht sich der Zu-wendungsbetrag um jeweils 35.000 Euro. Für über die Grenzen das Landes Nordrhein-Westfalen hinaus gehende Kooperationsprojekte mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten wird eine Zuwendung in Höhe von 75.000 Euro gewährt. 

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.