Bezirksregierung
Köln

Braunkohlenausschuss

Am 23. März 2021 hat das Landeskabinett die „Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlerevier“ verabschiedet. Damit hat die Landesregierung ihren Beitrag zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung im Rheinischen Revier vorgelegt.

Dieser wurde durch die „Leitentscheidung 2023: Meilenstein für den Klimaschutz, Stärkung der Versorgungssicherheit und Klarheit für die Menschen in der Region“ weiterentwickelt und konkretisiert. Dabei werden insbesondere die räumliche Verkleinerung des Tagebaus Garzweiler II sowie die Vorgaben für nachfolgende Planungs- und Fachverfahren festgelegt.

Mit den Leitentscheidungen werden grundlegende Leitlinien und Planungsansätze formuliert, die für den Braunkohlenausschuss als Träger der Planung maßgeblich sind.

Ratsinformationssystem

Neuigkeiten, Organigramme, Informationen zu den Gremien, Fraktionen und Mitgliedern sowie aktuelle Sitzungsunterlagen stehen Ihnen im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

Zusammensetzung

Kommunale und Regionale Bank

Die Mitglieder der Kommunalen Bank werden von den Vertretungen der Kreise (Kreistag) und kreisfreien Städte (Stadtrat) des Braunkohlenplangebietes gewählt. Sie müssen aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden kommen. Die Mitglieder der Regionalen Bank werden vom Regionalrat Köln und vom Regionalrat Düsseldorf aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder berufen. Sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein. Die Zusammensetzung der Kommunalen und Regionalen Bank muss das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln und im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln. Die Mitglieder der Funktionalen Bank werden vom Regionalrat Köln auf Vorschlag der betroffenen Organisation berufen.

Zusammensetzung der Funktionalen Bank

Die Funktionale Banks setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  • der zuständigen Industrie- und Handelskammern,
  • der zuständigen Handwerkskammern,
  • der Landwirtschaftskammer NRW,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
  • drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
  • der Landwirtschaft und
  • der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannte Naturschutzverbände.

Beratende Mitglieder

Mit beratender Befugnis nehmen an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  • der Bezirksregierung Arnsberg (Bergverwaltung),
  • des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,
  • des Geologischen Dienstes NRW,
  • des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  • des Erftverbandes,
  • des Bergbautreibenden,
  • des Landschaftsverbandes Rheinland,
  • des Landesbetriebes Straßenbau und
  • der kommunalen Gleichstellungsstellen.

Des Weiteren nimmt mit beratender Befugnis an den Sitzungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

Fraktionen im Braunkohlenausschuss

Die stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses können sich zu Fraktionen zusammenschließen, soweit sie über mindestens zwei Braunkohlenausschusssitze verfügen. Diese Voraussetzungen erfüllen die CDU mit 10 Sitzen, SPD mit 6 Sitzen, DIE GRÜNEN mit 5 Sitzen, die AfD mit 4 Sitzen, die FDP und Die LINKE mit jeweils 2 Sitzen.

Braunkohlenplangebiet

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau der Braunkohle, die Außenhalden und die Umsiedlungen der vom Braunkohlentagebau betroffenen Menschen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch das Abpumpen des Grundwassers bis unter die Tagebausohle (Sümpfungen) beeinflusst wird. Da durch die notwendigen Sümpfungsmaßnahmen regelmäßig ein weiträumiges Gebiet betroffen ist, kann das Braunkohlenplangebiet weit in das Umland der Tagebaue hineinreichen.

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes im Einzelnen erfolgt durch Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) und wird dort – je nach Betroffenheit – gemeindescharf konkretisiert. Nach der Anlage 1 LPlG DVO umfasst es derzeit ganz oder zum Teil das Gebiet der Städteregion Aachen, der Kreise Düren, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Heinsberg, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien Städte Köln und Mönchengladbach.

Leitentscheidung

Am 23. März 2021 hat das Landeskabinett die „Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlerevier“ verabschiedet. Damit hat die Landesregierung ihren Beitrag zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung im Rheinischen Revier vorgelegt.

Als politische Grundentscheidung zeigt sie für den Braunkohlenausschuss als Träger der Planung zahlreiche Diskussions- und Planungsansätze auf, die bei der Braunkohlenplanung relevant sind.